Nachdem der Generalanwalt am 6.10.2022 in einem Verfahren vor dem EuGH (C-300/21; siehe auch Blogbeitrag vom 6.10.2022), bei dem es um den Anspruch auf Schadenersatz iSd Art 82 DSGVO und die Frage der "Intensität der persönlichen Beeinträchtigung" geht seine Stellungnahme abgegeben hat, war es Zeit, dass Michael Schweiger und Dr. Thomas Schweiger dazu auch ihre Meinung kund tun.
Dies haben sie mit dem Artikel: Schadenersatz ohne Schaden nach Art 82 DSGVO in der Dako 5/2022 gemacht, in dem auch bereits Bezug auf das Verfahren C-300/21 genommen wird.
Behandelt wird:
Was ist wirksamer und vollständiger Schadenersatz iSd Art 82 DSGVO bzw ErwGr 146?
Der Beitrag analysiert die Frage, ob schon allein eine "Rechtsverletzung" (zB verspätete Auskunft, unzulässige Verarbeitung) ausreichend sein kann, per se immateriellen Schadenersatz zu rechtfertigen, oder ob es weiterer Sachverhaltselemente (zB Furcht, Identitätsdiebstahl) bedarf, um einen ersatzfähigen immateriellen Schaden zu begründen.
Den Artikel finden Sie hier.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung und/oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die DSGVO oder das DSG.
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