Das LG München I vertritt in einem (nicht rechtskräftigen, 202-seitigen) Urteil vom 29.11.2022 (GZ: 33 O 14776/19) bezüglich der Erteilung der „freiwilligen“ Einwilligung iSd DSGVO eine restriktive Ansicht.
Der Cookie-Banner, der über eine Consent Management Plattform, die Einwilligung der Website ermöglichen soll, ist nach Ansicht des Gerichtes nicht gesetzeskonform.
In einem Verbandsverfahren einer Verbraucherschutzorganisation aus Deutschland gegen den Betreiber der Website focus.de hat das LG München I am 29.11.2022 entschieden, dass der von focus.de verwendete Cookie-Banner nicht den Voraussetzungen des § 25 TTDSG (in D) beziehungsweise den Anforderungen der DSGVO (Art 7 und 8) an eine informierte und freiwillige Einwilligung entspricht.
Die wesentlichen Aussagen zur Einwilligung in finden sich auf dem Seiten 194 ff des Urteils.
Eine Einwilligung ist eine freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen, gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Das Gericht hat festgestellt, dass die eingeholte Einwilligung nicht freiwillig erteilt wird.
Der Nutzer der Website hat keine tatsächliche Wahlmöglichkeit, ohne Nachteile auf die Erteilung der Einwilligung zu verzichten, und damit die Website zu nutzen.
Auf der ersten Seite der Consent Management Plattform, welche die Nutzung der Website bis zu Einwilligungsentscheidung durch teilweises Verdecken verhindert, kann der Nutzer lediglich die Einwilligung in vollem Umfang erteilen oder durch Betätigung der Schaltfläche „Einstellungen“ eine gesonderte Auswahl treffen. Die Schaltfläche „Akzeptieren“ ist nochmals durch eine blaue Markierung besonders in den Vordergrund gerückt, so dass offensichtlich für den Nutzer, dass deren Betätigung die schnellste Möglichkeit darstellt, die Website nutzen zu können.
Schon der Umstand alleine wird, dass ein Besucher die Website nicht ohne eine weitere Interaktion mit der Consent Management Plattform nutzen kann, spricht nach Ansicht des Gerichtes gegen eine freiwillige Entscheidung.
Weiters ist auf der ersten Ebene der Consent Management Plattform nur im Fließtext ersichtlich, dass die Einwilligung auch abgelehnt werden kann; ob eine Einwilligung oder deren Ablehnung mit Nachteilen oder Mehraufwand verbunden ist, ist für den Nutzer nicht erkennbar.
Die Verweigerung der Einwilligung ist erst nach Betätigen der Schaltfläche „Einstellungen“ auf einer zweiten Ebene der Consent Management Plattform möglich. Dies stellt einen Mehraufwand als das bloße Akzeptieren der Datenverarbeitung dar. Der Aufwand erscheint zwar verhältnismäßig gering, aber ein derartiger zusätzlicher Aufwand ist nach Ansicht des Gerichtes angesichts der im Internet gerade üblichen Schnelligkeit und geringen Aufmerksamkeit der Nutzer nicht unerheblich.
Das Gericht geht davon, dass eine besondere Hervorhebung der Schaltfläche, die zum Akzeptieren von Cookies anregt, im Verhältnis zum Ablehnen-Button, nicht gerechtfertigt ist. Schon durch die unterschiedliche Gestaltung der beiden Schaltflächen ist es nach Ansicht des Gerichtes naheliegend, dass dadurch das Wahlrecht der Webseitenbesucher, die Einwilligung zu erteilen oder abzulehnen, beeinflusst wird. In diesem Punkt weist das Gericht auch auf die Planet 49 Entscheidung des BGH hin.
Auch die Tatsache, dass der Websitenbetreiber nur das Consent Management Portal als Teil ihrer Website einsetzt und darlegt, keine Gestaltungsmöglichkeiten zu haben, betrachtet das Gericht als beachtlich, denn der Webseitenbetreiber ist selbst dafür verantwortlich, eine Freiwillige und damit wirksame Einwilligung einzuholen.
Auf die Frage, ob die Einwilligung informiert im Sinne der DSGVO ist, geht das Gericht gar nicht mehr ein.
Der Cookie-Banner wurde auf der ersten Ebene nun bereits abgeändert, und das "Ablehnen" ist auch auf der ersten Ebene möglich (Stand 03.01.2022):
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Datenschutzbeauftragter (Mittwoch, 11 Januar 2023 16:23)
Änderungsnotiz erfolgte wohl 2023 :-)
Beste Grüße und noch einen schönen Tag.