Datenschutzinformation - zur Kenntnis nehmen - Zustimmung erteilen - wie kann der Verantwortliche informieren

Der OGH vertritt in einer aktuellen Entscheidung des Verein für Konsumenteninformation gegen ein Versicherungsunternehmen eine sehr restriktive Ansicht in Bezug auf die Erteilung der Datenschutzinformation iSd Art 13 DSGVO. 

 

Was geschehen kann, wenn die DS-Information "zur Kenntnis genommen" wird, zeigt die OGH-Entscheidung auf.

 

Dann unterliegen die einzelnen Bestimmungen der Geltungs- bzw. Klauselkontrolle und zwar im Sinne der "kundenfeindlichsten" Auslegung.

 

 

Der OGH geht davon aus, dass es gleichgültig ist, ob Datenschutzhinweise, die von einem Versicherungsunternehmen im Rahmen der Vertragsgestaltung (Polizzierung; Versicherungsantrag) verwendet werden, und auf die hingewiesen wird, "zur Kenntnis genommen" werden, oder diesen (förmlich) die Zustimmung erteilt wird.

 

Es kommt auf den Inhalt der Datenschutzhinweise an, und wenn diese inhaltlich Vereinbarungscharakter haben (können; auf Basis der sog. kundenfeindlichsten Auslegung der konkreten Bestimmung) dann liegt eine "vertragliche Vereinbarung" vor, die der Geltungs- bzw. Inhaltskontrolle iSd § 6 KSchG bzw. § 879 ABGB unterliegt.

 

Somit können Datenschutzhinweise, die zu unbestimmt sind, und die "von Konsumenten nicht verstanden werden" intransparent iSd § 6 (3) KSchG sein.

 

Die konkret beanstandeten Klauseln behandelten die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten von Dritten durch den Versicherungsnehmer (Antragsteller) oder auch die Information des Verantwortlichen über die Verarbeitung der Daten in Drittstaaten

 

 

Doch was sollen Verantwortliche nun beachten?

Art 13 DSGVO normiert, dass betroffene Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten vor der Erhebung zu informieren sind. Eine "Information" in diesem Sinne bedeutet mE nur eine reine Wissenserklärung des Verantwortlichen gegenüber derjenigen Person, deren Daten verarbeitet werden. 

 

Schon bei der Frage, ob eine Bestätigung des Erhalts der Datenschutzinformation erfolgen sollte, oder nicht scheiden sich die Geister. Wenn man davon ausgeht, dass der OGH in der aktuellen Entscheidung eines sehr restriktive Ansicht dazu vertritt, dass auch eine bloße Kenntnisnahme den Vereinbarungscharakter der DS-Information begründen kann, ist wohl eher davon abzuraten, auch irgend eine Art der Bestätigung des Erhalts der DS-Information einzufordern. 

 

Aus der Entscheidung (Hervorhebungen durch den Autor): 

[22]           3.1.1. Nach Leupold/Schrems (in Knyrim, DatKomm Art 80 DSGVO  Rz 49) unterliegen Datenschutzerklärungen nur dann der Klauselkontrolle, wenn sie als Vertragsbestimmungen anzusehen sind, das heißt Vertragserklärungscharakter (Rechtsfolgewille) haben, und nicht als bloße Hinweise rein der Informationserteilung im Sinn der Art 13 f DSGVO dienen (vgl auch Wendehorst/von Westphalen, Das Verhältnis zwischen Datenschutz-Grundverordnung und AGB-Recht, NJW 2016, 3745 [3748]; Werkmeister in Gola, DS-GVO² Rz 12 f [insb FN 6]).

 

 

[23]           3.1.2. Beim Datenschutzhinweis der Beklagten handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts um kein bloßes Informationsdokument ohne Rechtsfolgewillen: Der Umstand, dass der Datenschutzhinweis nicht Teil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sondern ein eigenes Formblatt ist, spricht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegen dessen Vertragserklärungscharakter, vielmehr kommt es auf die Vertragsgestaltung an. Hier muss der Verbraucher dem Datenschutzhinweis zwar nicht „zustimmen“, allerdings muss er im Versicherungsantrag bestätigen, den Datenschutzhinweis „zur Kenntnis“ genommen zu haben. Dies macht aber keinen relevanten Unterschied, weil die Zurkenntnisnahme auch die Zustimmung zu dessen Inhalt implizieren kann (vgl 4 Ob 221/06p [P 2.28]).

 

 

Eventuell ist ein reines Zugänglichmachen (zB im Internet mitttels Link) oder eine Übergabe bzw. Aushändigung einer dokumentierten DS-Information ausreichend, um die Verpflichtung iSd Art 13 DSGVO zu erfüllen. Insbes. wenn die Verarbeitung zur Vertragserfüllung (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO) oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO) erfolgt, sollte lediglich informiert werden.

 

Datenschutzinformationen sollten - auch inhaltlich - generell rein "informativen" Charakter haben, und keine sonstigen Klauseln beinhalten, die zB dazu führen, dass die Person, der die Information erteilt wird, etwas bestätigt oder ähnliches. 

 

 

 

 

 

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