Vor Gericht werden immer wieder Videoaufnahmen oder sonstige Beweismittel vorgelegt, die ohne Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze entstanden sind.
Kann das Gericht diese verwerten?
Kann sich die betroffene Person dagegen wehren?
Der OGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine angefertigte Videoaufnahme, die nicht den Bestimmungen der DSGVO bzw. des DSG entspricht, in einem zivilgerichtlichen Verfahren als Beweismittel verwendet werden darf und berücksichtigt wird, oder nicht.
Die gefilmte Situation und das Verfahren
Bei einer Nachbarschaftsstreitigkeit filmt ein Nachbar einen anderen Nachbarn bei einer rechtswidrigen Handlung, im konkreten Fall ist die gefilmte Person auf die filmende Person mit einer Spitzhacke losgegangen und hat dies auch zu einer erheblichen Körperverletzung geführt. Auch davor gab es schon Streit, der eben an diesem Tag eskalierte.
Die filmende Person beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die gefilmte Person, und beantragte ein Verbot, dass der „störende Nachbar“ die Liegenschaft des „gestörten Nachbarn“ nicht mehr betreten dürfe und sich auch nicht näher als 10 m nähern dürfe.
Die Beweissituation
Der Antragsgegner beantragt, das Beweismittel als unzulässig zurückzuweisen, und im Verfahren nicht zuzulassen, da die Videoaufnahmen rechtswidrig entstanden seien.
Die Entscheidung der Untergerichte
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweilige Verfügung ab, traf zu den Vorgängen am 3. 9. 2021 eine Negativfeststellung und führte aus, dass weder die Standbilder noch der USB-Stick mit einer Videoaufzeichnung bewertet werden könnten, weil der die gefilmte Person in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht aktiv eingewilligt habe.
Die Antragstellerin habe den von ihr behaupteten Angriff des Antragsgegners daher nicht bescheinigen, dh nachweisen können.
Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zurück in die erste Instanz. Gegen diese Aufhebung wurde wiederum richtete sich der Rekurs, der dann vom OGH entscheiden wurde.
Die Entscheidung des OGH zur Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel
Der OGH verwies darauf, dass zum Ergebnis, dass eine rechtswidrig erlangte Tonbandaufnahme nach entsprechender Interessenabwägung nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Notstand, Verfolgung überragender berechtigter Interessen) in einem Rechtsstreit verwendet werden dürfte. (3 Ob 131/00m)
In der ZPO sind Beweisverwertungsverbote nicht geregelt. Das Verbot unzulässig erlangte Beweise im Prozess zu verwerten und die Notwendigkeit einer Interessenabwägung werden von der herrschenden Lehre – zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO – nicht befürwortet. Begründet wird dies mit der sog. „Trennungstheorie“, nämlich dass die Normen zur Beweisführung und Ergründung der Wahrheit einerseits und Normen zum Persönlichkeitsschutz unterschiedliche Schutzzwecke haben. Weiters soll das Gericht nicht gezwungen sein, sehenden Auges ein falsches Urteil zu fällen.
Der OGH verweist in seiner Begründung insbes. auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (berechtigtes Interesse), der die Verarbeitung personenbezogener Daten unter privaten ohne Vertragsgrundlage, gesetzliche Grundlage oder Einwilligung gestattet.
Der OGH verweist auf das Prüfschema zum berechtigten Interesse, und dass ein berechtigtes Interesse der beweisbelasteten Person vorliegen muss, und die Interessen der Person, die gefilmt wurde (deren Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt wurden) nicht überwiegen dürfen.
„Der erkennende Senat geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass auch nach Inkrafttreten der DSGVO kein generelles Beweisverwertungsverbot für nach den Datenschutzbestimmungen rechtswidrig erlangte Beweismittel besteht.
Die Klärung der Frage der Notwendigkeit einer Interessenabwägung vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der DSGVO in einem Provisorialverfahren zum Schutz vor Gewalt kann dahingestellt bleiben, weil eine solche hier jedenfalls zugunsten der Antragstellerin ausginge.“
Der OGH führt also aus, dass insbes. dann, wenn im Verfahren auch Schutz vor Gewalt Thema ist, die Persönlichkeitsrechte der in Ihren Rechten bei der Beweismittelerlangung beeinträchtigten Person hinter die Interessen der schutzsuchenden Person treten.
Der OGH führt daher mE die Judikatur der „Interessenabwägung“ fort, und in wenn in einem Fall die Interessen der „beweisbelasteten“ Person an der Verwendung eines unzulässig erlangten Beweismittels, insbes. auch in Bezug auf die Verfügbarkeit anderer tauglicher Beweismittel hoch sind, und die beeinträchtigten Interessen der „gefilmten Person“ weniger hoch zu bewerten sind, führt dies zur Verwertung eines datenschutzwidrig erlangten Beweismittels.
Stehen andere Beweismittel zur Verfügung, die im selben Verfahren zu einem gleichlautenden Ergebnis führen können, dann ist das Gericht mE jedoch gehalten, dass rechtswidrig erlangte Beweismittel nicht zu verwerten. Ist es aber für die materielle Wahrheitsfindung notwendig, dann wird das Gericht das Beweismittel der Entscheidung zu Grunde legen.
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JCfUZQsq (Montag, 06 Februar 2023 17:41)
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