Kurz-Info · 18. Februar 2023 Das Beschwerderecht bei der Ausübung von Betroffenenrechten ist in Österreich zeitlich limitiert. Ein Jahr nach dem beschwerenden Ereignis Die Befristung des Beschwerderechts (§ 24 (4) DSG) - ein Jahr nach dem beschwerenden Ereignis) wurde vom BVwG bestätigt. tagPlaceholderTags: Kommentar schreiben Kommentare: 0
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