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HinweisgeberInnenschutzgesetz hat auch den Bundesrat passiert, und kann nun in Kraft treten. Hier erfahren Sie ab, wann es für welche Unternehmen ernst wird.

Das HSchG (HinweisgeberInnenschutzgesetz) wird nun definitiv in Österreich bald in Kraft treten. Es ist an sich nur mehr die Kundmachung im Bundesgesetzblatt notwendig.

 

Am 16.2.2023 erfolgte der Beschluss im Bundesrat, nachdem der Nationalrat am 1.2.2023 das Gesetz beschlossen hatte.

 

Das Gesetz hat zwei unterschiedliche Zeitpunkte, an denen es für (private) Unternehmen relevant wird.

 

Das Gesetz selbst gilt gem. § 3 (1) HSchG für Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen und in juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten

 

Ab dem 17.12.2023 sind Unternehmen, die im Kalenderjahr 2022 durchschnittlich mehr als 50 aber weniger als 250 Mitarbeiter*Innen hatten, verpflichtet, einen "internen Meldekanal" einzurichten. Dies in den Inkrafttretensbestimmungen (§ 28 (2) HSchG) geregelt, die festlegen, dass für derartige Unternehmen die §§ 11 bis 13 erst ab dem 17.12.2023 Geltung haben.

 

Unternehmen, die im Kalenderjahr 2022 mehr als 250 Mitarbeiter*Innen hatten, trifft diese Verpflichtung bereits 6 Monate ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, denn das Gesetz tritt zwar in Kraft, für die Einrichtung eines internen (und externen) Meldekanls bleibt aber eben noch 6 Monate Zeit. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz Anfang März 2023 im BGBl veröffentlicht wird, sodass diese Unternehmen wohl Anfang September 2023 den internen Meldekanal "scharf" stellen müssen.

 

Bestimmte (besonders gefährdete) Brachen sind unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter*Innen verpflichtet, einen internen Meldekanal einzurichten. Dies ist in § 3 (2) durch einen Verweis auf die Richtlinie wie folgt geregelt:

 

§ 3 (2) Ohne Rücksicht auf die im Abs. 1 genannte Anzahl der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Bediensteten, jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 3, gilt dieses Bundesgesetz im Bereich der Vorschriften, die in den Teilen I.B und II des Anhangs zur Richtlinie 2019/1937/EU aufgezählt sind.

 

Die betrifft insbesondere Unternehmen des Finanzdienstleistungsssektors, da dieser besonders von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungsregelungen betroffen ist, der öffentlichen Gesundheit oder auch im Bereich der Verkehrssicherheit, sodass zB folgende Bereiche unabhängig von der Mitarbeiteranzahl verpflichtet sind, einen internen Meldekanal einzurichten:

 

 

  • Versicherungsvermittler (§ 137 GewO 1994)
  • Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (§ 137 Abs. 3 GewO 1994)
  • Vermögensberater (§ 136a GewO 1994)
  • Wertpapiervermittler (§ 136b GewO 1994)
  • Immobilienmakler (§ 117 Abs. 2 GewO 1994)
  • Alle gewerblichen Verpflichteten aufgrund der Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (§§ 365m ff. GewO 1994)
  • Bilanzbuchhaltungsberufe (§ 1 BiBuG 2014)

 

Die "Berechnung" der Mitarbeiter*Innenanzahl ist in § 11 (2) HSchG wie folgt geregelt:

 

§ 11 (2) In Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit wechselnder, insbesondere mit saisonal schwankender Anzahl der Beschäftigten ist die Mindestanzahl gemäß Abs. 1 aufgrund der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten während des vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln.

 

 

Es bleibt (Stand heute, 18.02.2023) zwischen 6 1/2 und 10 Monaten Zeit, die notwendigen Vorbereitungsarbeiten zu beginnen (oder abzuschließen), und auch die notwendigen Tests des Systems durchzuführen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

 

Den Text des Gesetzes finden Sie hier.

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