Ob Einwilligungen durch Zeitablauf Ihre Gültigkeit verlieren können, wird immer wieder diskutiert.
Aktuell (14.02.2023, hat das AG München dazu eine Meinung geäußert, und eine Einwilligung, die vier Jahre nicht verwendet wurde, als unwirksam angesehen.
Der letzte (gültige) Versand eines Newsletters fand am 21.12.2017 statt, und am 23.12.2021 (sohin mehr als vier Jahre danach) wurde ein "Weihnachtsgruß" versendet.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedschaft des Newsletter-Empfängers (in einem Golfclub) im Jahr 2017 endete, und die betroffene Person seit diesem Zeitpunkt keine E-Mails mehr erhielt, da diese Beendigung dem Versender der E-Mails auch bekannt war.
Aus diesem Grund ging das Gericht davon aus, dass der neuerliche Versand der Direktwerbung per E-Mail am 23.12.2021 nicht mehr von der Einwilligung aus dem Jahr 2017 (!) gedeckt war. Die Zusendung des Werbe-E-Mails erfolgte daher ohne ausreichende Rechtsgrundlage und damit rechtswidrig.
Eine generelle Aussage, dass Einwilligungen für die Zusendung von Newslettern nach einem bestimmten Zeitraum ablaufen oder die Gültigkeit verlieren, kann mE daraus nicht abgeleitet werden.
Die Entscheidung, die auch die unterschiedlichen gerichtlichen Ansichten zur Frage "Einwilligung und Zeitablauf" in Deutschland behandelt, und auch auf BGH-Judikatur Bezug nimmt, finden Sie hier im Volltext.
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