Wissen Sie was "NAT-IP-Adressen" sind?
Wir wussten es bis zum 24.03.2023 auch nicht. Aber das bringt ein neues Level in das Verfahren um Google Fonts und die Abmahnungen aus Sommer 2022.
Die IP-Adressen von Eva Z. im Juli 2022 und im August 2022, die in den Abmahnungen aufscheinen, waren nicht personenbezogen, da es sich um sog. „NAT-IP-Adressen“ gehandelt hat.
Es liegt daher keine Datenschutzverletzung vor, da eine Rückführung auf Frau Eva Z. nicht möglich.
Die Salzburger Nachrichten haben bereits am 25.03.2023 darüber berichtet.
Aus den Unterlagen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass die WKStA über die Kriminalpolizei beim Provider T-Mobile (IP-Adressen aus August 2022) die Stammdaten zu diesen IP-Adressen angefragt hat.
Es sollte festgestellt werden, ob die von Frau Eva Z. in den 32.000 Schreiben ihres Rechtsanwaltes genannten IP-Adressen auch Frau Eva Z. zugeordnet werden können. Die Stammdatenabfrage ergab, dass es sich ausnahmslos um sogenannte „NAT“-Adressen handelt, bei denen aus technisch bedingten Gründen eine Zuordnung an einen Teilnehmer oder Anschlussinhaber individuell nicht möglich ist.
Derartige IP-Adressen werden im Rahmen eines technischen Vorganges zB beim Surfen über einen Sendefunkmasten oder einen öffentlichen Hotspot verwendet, und verteilen gewissermaßen im Hintergrund dieses Hotspots / Sendefunkmasten an die einzelnen Teilnehmer, die zum jeweiligen
Zeitpunkt eingeloggt sind. Diese Teilnehmer sind nicht individuell identifizierbar.
Bei der Abmahnung aus Juli 2022, die den wohl berühmtesten Friseur Österreichs (Musterverfahren vor dem LG Zivilrechtssachen Wien) betrifft, behauptet die Klägerin in der Abmahnung beim Websitenaufruf eine bestimmte IP-Adresse verwendet zu haben.
Eine Abfrage in der RIPE-Datenbank hat ergeben, dass auch diese IP-Adresse seit 2020 dem Provider Hutchinson Drei Austria GmbH zugeordnet ist, und in deren NAT-Pool ist (178.165.192.0 – 178.165.251.255):
Auch diese IP-Adresse ist daher nicht personenbezogen.
Diese Feststellung der Zugehörigkeit zum "NAT-Pool" der Hutchinson Drei Austria GmbH hat SV Peter Oskar Miller (www.hxs.at) beigesteuert, der mich schon seit Beginn des Verfahrens iS Google Font technisch umfassend unterstützt.
Dr. Thomas Schweiger, LLM, der Beklagtenvertreter im Musterverfahren vor dem LG Zivilrechtssachen:
„Das ändert nun die Sachlage komplett, und hat Auswirkungen auf das Verfahren.
Wir haben schon immer vermutet, dass die Klägerin sich über öffentliche Hotspots oder Sendefunkmasten ins Internet eingeloggt hat. Dann wird eben die IP-Adresse des Hotspots, bei dem auch zahlreiche andere Personen eingeloggt sind, auf die Website meines Mandanten übertragen, aber nicht ein IP-Adresse, die Frau Eva Z. zugeordnet war oder auf diese rückgeführt werden kann. Damit liegt kein personenbezogenes Datum vor, dass an Google in die USA hätte übermittelt werden können. Das Verfahren wird daher auf der Sachverhaltsebene entschieden werden, und diese objektivierten Tatsachen kann man nicht vernachlässigen.
Welche konkreten Auswirkungen das auf die Ermittlungen der WKStA hat, kann ich nicht sagen, aber aus meiner Sicht ist es höchst bedenklich, wenn mehr als 32.000 Aufforderungsschreiben versendet werden, und der Sachverhalt von der Klägerin nicht genau dargelegt wird“.
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Maria K. (Mittwoch, 29 März 2023 17:09)
Lieber Herr Dr. Schweiger, alle von dieser Abmahnung Betroffenen können sich nur dankbar und glücklich schätzen, dass Sie und Ihr Team so beharrlich und sachkundig an der Aufklärung arbeiten. Vielen DANK!!
Weger Sandra (Mittwoch, 29 März 2023 17:25)
Dann stinkt es ja noch mehr nach gewerbsmässigen Betrug...hoffentlich werden Bonnie & Clyde dafür bestraft...
Maria Sailer (Mittwoch, 29 März 2023 23:09)
Vielen Dank für die Bemühungen und dass Sie uns am Laufenden halten!