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Google Fonts Abmahnungen in Deutschland ... Das Versenden von min 217540 Anschreiben mit Zahlungsforderung (€ 170) ist rechtsmißbräuchlich

Das AG Ludwigsburg war mit einem Verfahren zu Google Fonts befasst. Es ging jedoch nicht um den Inhalt, sondern um die Frage, ob die Abmahnwelle rechtsmißbräuchlich ist.

 

Urteil vom 28.02.2023, 8 C 1361/22

 

Vorweg ist zu sagen, dass die Rechtslage in Deutschland zur Frage des Rechtsmißbrauches bei Abmahnungen anders als in Österreich ist. In Deutschland gibt es dazu eine Bestimmung, die dies regelt. 

 

§ 8c UWG behandelt die Rechtsmißbräuchlickeit der Durchsetzung von Ansprüchen iSd § 8 UWG, dh "Beseitigung und Schadenersatz". Eine derartige Bestimmung gibt es in Österreich nicht. 

 

Der Sachverhalt des Verfahrens: 

 

Der Beklagte hatte die Website des Klägers besucht (unter Einsatz eines Webcrawlers) und aufgrund der Weiterleitung der IP-Adresse zu "Google" einen Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz geltend gemacht. Das Aufforderungsschreiben ("Abmahnung") versandte der Beklagtenvertreter. 

 

Im Abmahnschreiben hat der Beklagte dargelegt:

 

Aufgrund des Verstoßes hat unsere Mandantschaft gegen Sie u.a. einen Anspruch auf Unterlassung. Deutsche Gerichte haben in den letzten zwei Jahren Betroffenen von unterschiedlichsten Datenschutzverstößen Schmerzensgelder in einer Breite von bis zu einem Maximum von 2.500,00 € zugesprochen (beispielhaft...).

 

Unsere Mandantschaft ist im Falle der unverzüglichen Beendigung des Verstoßes und Zahlung eines Betrages in Höhe von 170,00 € auf unser Treuhand-Mandanten-Konto (...) bereit, die Sache auf sich beruhen zu lassen."

 

Die Klägerin erhob negative Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass dem Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung und Schmerzensgeld wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten durch die Verwendung der Schriftartensammlung "X. Fonts" auf der Website der Klägerin zusteht, gemäß Rechtsberühmung des Beklagten.

 

Aus dem Urteil:

 

Der Widerkläger hat innerhalb des Zeitraums vom 14.09.2022 bis 20.10.2022 unter Berücksichtigung der nach fortlaufenden Nummern vergebenen Aktenzeichen 217.540 Anschreiben verschickt, welche dem an die Widerbeklagte unter dem Datum vom 20.10.2022 verschickten Anschreiben entsprechen. Dass die Aktenzeichen nach fortlaufenden Nummern vergeben wurden, hat der Widerkläger, der dies vorgerichtlich noch in Abrede gestellt hatte, nicht bestritten.

Bei den verschickten Anschreiben handelt es sich nicht um klassische Abmahnungen, da nicht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung verlangt wird. Vielmehr wird zur umfassenden Abgeltung der datenschutzrechtlichen Ansprüche eine Zahlung von 170,00 Euro als Vergleich angeboten. Hätten alle im oben genannten Zeitraum Angeschriebenen den Betrag von 170,00 Euro bezahlt, hätte der Widerkläger einen Betrag in Höhe von 36.981.800,00 Euro eingenommen.

Der Widerkläger selbst hat angegeben, dass es ihm vorrangig darum ging, Aufmerksamkeit für das Thema X. Fonts zu erzeugen, um hierüber eine Änderung des Nutzerverhaltens zu er reichen. Dass dies nur dadurch zu erreichen war, dass eine so große Anzahl von Anschreiben verschickt wird verbunden mit der Aufforderung 170,00 Euro an den Widerkläger zu bezahlen, um die Sache auf sich beruhen zu lassen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit der Widerkläger vorträgt, dass es sich bei diesem Betrag um eine Schmerzensgeldforderung handle, wird darauf hingewiesen, dass dies dem Anschreiben nicht zu entnehmen ist. In dem Anschreiben wird der Betrag in Höhe von 170,00 Euro vielmehr als Ausgleichszahlung zur Abgeltung der vorgenannten Ansprüche gefordert. Im Abmahnschreiben vom 12.12.2022 hat der Widerkläger dann erstmals einen Betrag in Höhe von 170,00 Euro als Schmerzensgeld gefordert.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Unterlassungsinteresse des Widerklägers durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 170,00 Euro besänftigt hätte werden können.

Mit Abgabe der Unterlassungserklärung soll zukünftigen Rechtsverletzungen vorgebeugt werden. Bereits dadurch, dass der Widerkläger im Anschreiben vom 20.10.2022 angeboten hat, bei Zahlung eines Betrages in Höhe von 170,00 Euro die Sache auf sich beruhen zu lassen, kommt zum Ausdruck, dass es dem Widerkläger nicht vorrangig darum ging, dass weitere datenschutzrechtliche Verstöße unterbleiben, sondern um die Erzielung von Einnahmen. Der Widerkläger selbst hat ausgeführt, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung zwar zielführender gewesen wäre, diese aber im Zweifel nicht notwendig sei. Dies begründet der Widerkläger damit, dass wer auf seiner Webseite X. Fonts einmal zulässig eingestellt hat, dies kaum wieder rückgängig machen wird. Dies mag zwar so sein, ändert jedoch nichts daran, dass jedenfalls eine Wiederholungsgefahr besteht, welche der Widerkläger in Kauf nimmt, wenn er dafür 170,00 Euro erhält.

 

 

Das Gericht betrachtete die Vorgehensweise des Abmahners als rechtsmißbräuchlich, und zwar aus folgenden Überlegungen:

  • Aufgrund des Umfanges und des Kostenrisikos sei davon auszugehen, dass der Abmahnende und der Rechtsvertreter den Gewinn in kollusiver Weise teilen wollten. 
  • Der Abmahnende hat im Verfahren die Abrechnungsart und -grundlage nicht unter Beweis gestellt.  Das Gericht hat die vielen Schreiben und die nach deutschem Vergütungsrecht zustehenden Rechtsanwaltskosten berechnet. 
  • Das Gericht hat dann angenommen, dass die Streitwerte der Abmahnungen zusammenzurechnen sind. Das Gericht errechnet daher einen Streitwert von 36.981.180,00 Euro

 

 

 

Zu den Verfahren in Österreich halten wir sie auf dem Laufenden.

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