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und schon wieder Schadenersatzrecht iSd Art 82 DSGVO vor dem EuGH ... Stellungnahme des Generalanwaltes am 23.05.2023 iS C-667/21 Krankenversicherung Nordrhein

Grad des Verschuldens des Ersatzpflichtigen bei Schadenersatz - Gefährdungs/-Erfolgshaftung“

Der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters ist weder für deren Haftung noch für die Bemessung der Höhe des nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu ersetzenden immateriellen Schadens von Bedeutung.



„Mitverschulden/Beteiligung der geschädigten Person“

Die Beteiligung der betroffenen Person an dem Umstand, aus dem sich die Verpflichtung zum Schadenersatz ergibt, kann je nach Lage des Falles zu einer Befreiung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters von der Haftung gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO führen.

 


 


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Stellungnahme des Generalanwaltes im Verfahren C-667/21 (Krankenversicherung Nordrhein): Art 82 DSGVO uGefährdungs- bzw. Erfolgshaftung u Verschulden + Beteiligung bzw. Mitverschulden des Geschädigt
C-667-21 Krankenversicherung Nordrhein G
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