Sachverhalt
In der Beschwerde vom 10.01.2023 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, durch die vom Beschwerdegegner auf Ersuchen des zuständigen Bezirksgerichtes veranlasste Übermittlung ihrer Daten in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein. Ihre Daten seien ohne rechtliche Grundlage und ohne ihre Zustimmung im Zusammenhang mit einem laufenden Unterhaltsverfahren an das Bezirksgericht übermittelt worden.
Der Beschwerdegegner erwiderte, dass dieser gemäß Art 102 Abs 2 AußStrG zur Auskunftserteilung gegenüber dem Bezirksgericht verpflichtet war, da die Beschwerdeführerin die Sachleistung „Wohnen in einer teilbetreuten Wohneinrichtung“ als Sozialleistung iSd § 12 Abs 2 Z 1 des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigung („Oö ChG“) in Anspruch nahm. Die Übermittlung der Daten der Beschwerdeführerin sei daher durch § 102 Abs 2 AußStrG gedeckt und gemäß Art 6 Abs 1 lit c DSGVO auch rechtmäßig erfolgt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 102 Abs 1 AußStrG haben „Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, dem Gericht hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen“. Gemäß § 102 Abs 2 leg cit kann das Gericht dabei auch „das Arbeitsmarktservice, die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung und andere Sozialleistungen gewährende Stellen um Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse oder über Einkommen von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist“; die ersuchten Personen sind hierbei gemäß § 102 Abs 4 leg cit zur Auskunft verpflichtet.
Das in § 1 DSG verankerte Grundrecht auf Datenschutz schützt prinzipiell jedermann, der einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, vor der Ermittlung seiner Daten und der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten. Dieses Grundrecht gilt jedoch nicht absolut, da dieses durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden darf.
Laut rechtlicher Beurteilung der Datenschutzbehörde stellt die gegenständliche durch den Beschwerdegegner erfolgte Übermittlung der Daten der Beschwerdeführerin an das zuständige Gericht einen solchen zulässigen Eingriff dar. Als Begründung führte die Datenschutzbehörde an, dass der Beschwerdegegner iSd § 102 Abs 2 iVm Abs 4 AußStrG zur Auskunftserteilung gegenüber dem Bezirksgericht verpflichtet gewesen ist, da die Beschwerdeführerin eine Sachleistung als Sozialleistung in Anspruch nahm und der Beschwerdegegner daher als „ausbezahlende“ Stelle zu qualifizieren war. Die Übermittlung der Daten ist somit durch § 102 Abs 2 AußStrG gedeckt und gemäß Art 6 Abs 1 lit c DSGVO auch rechtmäßig erfolgt. Ob die Beschwerdeführerin eine Zustimmung bzw Einwilligung der erteilt hat, ist in einem solchen Fall obsolet, sodass die Beschwerde nicht berechtigt und gemäß § 24 Abs 5 DSG abzuweisen war.
FAZIT: Aus dieser Entscheidung der Datenschutzbehörde ergibt sich, dass die Weiterleitung von Daten auf Ersuchen einer zuständigen Stelle keine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz iSd § 1 DSG darstellt und somit rechtmäßig erfolgt. Dies ist meines Erachtens nicht nur bei Unterhaltsverfahren, sondern auch bei sämtlichen anderen Verfahren, bei welchen eine Auskunftspflicht gegeben ist, der Fall.
REMINDER: am 03.08.2023 findet das nächste Datenschutz-Frühstück zum Thema „EU-U.S. Data Privacy Framework und dessen Folgen für die internationale Datenübermittlung“ statt. Eine Anmeldung ist noch möglich.
(c) dataprotect / 25.07.2023
Autorin: Mag. Theresa Jenner-Braunschmied
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