Das BVwG ist folgender Ansicht und verweht
juristischenPersonen den Rechtsschutz in Datenschutzangelegenheiten im Verwaltungsverfahren, dh vor der DSB.
„Damit ist aber auch § 24 DSG, welcher jeder betroffenen Person ein Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einräumt, auf natürliche Personen beschränkt. Demnach ist, insoweit eine Datenverarbeitung gemäß § 1 Abs. 1 DSG vorliegt, auch die Geltendmachung des subjektiven Rechts einer juristischen Person im Wege des verwaltungsbehördlichen Administrativverfahrens nicht vorgesehen.“
Es bleibt nur das Zivilgericht mit erheblichem Kostenrisiko.
Die DSB war im konkreten Fall anderer Meinung und hat auch suf DSB
13.09.2018, DSB-D216.713/0006-DSB/2018;
DSB 25.05.2020, 2020-0.191.240) verwiesen.
Es ist wohl davon auszugehen, dass der Fall den VwGH beschäftigen wird.