Der EuGH hat am 26.10.2023 (C-307/22) entschieden, dass eine betroffene Person das Recht hat im Rahmen des Art 15 DSGVO unentgeltlich eine erste Kopie der Patientenakte zu erhalten. Die Frage hatte der deutsche Bundesgerichtshof dem EuGH vorgelegt.
Die innerstaatliche deutsche Regelung (§ 630 (2) BGB) sieht eine Kostenerstattungspflicht für den/die Patentient:in vor. Die betroffene Person stellte einen Antrag iSd Art 15 DSGVO um einen Regressanspruch gegen den Arzt durchzusetzen.
Der EuGH hat entschieden:
Die erste Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, ist unentgeltlich zur Verfügung zu stelle, auch wenn der betreffende Antrag mit anderen Zwecken als der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung begründet wird.
Art 23 DSGVO ermöglicht Einschränkungen der Betroffenenrechte, daher auch des Auskunftsrechts durch nationale
Regelungen. Eine gesetzliche Regelung, die jedoch zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Verantwortlichen einen Kostenersatz für die erste Kopie der personenbezogenen
Daten vorsieht, widerspricht der DSGVO.
Art 15 Abs 3 DSGVO umfasst im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, umfasst, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird. Dieses Recht setzt voraus, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in der Patientenakte befinden und unter anderem diese Daten enthalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie erforderlich ist, um der betroffenen Person die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und die Verständlichkeit der Daten zu gewährleisten. In Bezug auf die Gesundheitsdaten der betroffenen Person schließt dieses Recht jedenfalls das Recht ein, eine Kopie der Daten aus ihrer Patientenakte zu erhalten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu an ihr vorgenommenen Behandlungen oder Eingriffen umfasst.
Der OGH vertritt in 6Ob138/20t (17.12.2020) eine ähnliche Ansicht:
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