Wahlwerbung wird auf allen möglichen Kanälen betrieben. Wahlberechtigte werden nicht nur mit Plakaten, Fernsehwerbung und Zusendungen per Post konfrontiert, sondern Wahlwerbung per E-Mail wird von vielen wahlwerbenden Personen / Parteien eingesetzt.
Wenn jedoch ein Bürgermeisterkandidat Wahlwerbung per E-Mail an Empfänger versendet, die dieser Werbemaßnahme nicht zugestimmt haben, riskiert er eine Geldstrafe. Dies hat die DSB (rechtkräftig) am 16.06.2023 (2023-0.404.421) entschieden, und einen Kandidaten zu einer Geldstrafe von EUR 1.000,-- verurteilt.
Der Spruch des Straferkenntnisses lautet:
"Sie haben in Ihrer Rolle als Verantwortlicher zumindest im Zeitraum von 13.01.2023 bis 26.01.2023 innerhalb des Bundesgebiets von Österreich unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem Sie Kontaktdaten (Name und Telefonnummer) von Frau Melanie O***, Herrn Ernst P*** und fünf weiteren Personen, die Ihnen lediglich aufgrund ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer der N*** Straßenbaugesellschaft m.b.H. im Rahmen von Kundenbesuchen bekannt gegeben wurden, auf Ihrem privaten Mobiltelefon gespeichert haben, um diese in weiterer Folge für den Versand politischer Werbung im Zusammenhang mit der Landtagswahl in Niederösterreich 2023 in Evidenz zu halten."
Die Salzburger Nachrichten (25.01.2024) berichteten darüber.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie bei unserem Kooperationspartner Gesetzefinden.at
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