Was kostet eine nicht erteilte Auskunft?
Die DSB verhängte wegen einer nicht erteilten Auskunft eine Geldstrafe von EUR 800und das BVwG (W221 2270909-1, 14.11.2023) reduzierte dies auf EUR 200.
Der Sachverhalt:
Wieder einmal war ein (vermutlich ungewünscht an den Adressaten) versandtes E-Mail Anlass für ein Beschwerdeverfahren. Das E-Mail wurde vom "Exilvorstand des Vereins XXX" am 13.12.2019 versendet. Der Adressat des E-Mails verlangte mit Antrag vom 14.12.2019 vom Versender (Verantwortlichen) Auskunft iSd Art 15 DSGVO.
Am 01.04.2020 brachte der Betroffene eine Beschwerde wegen Verletzung des Auskunftsrechts ein, und die DSB hat die Verletzung festgestellt, und dem Verantwortlichen die "Nachholung" der Auskunft am 19.05.2022 (D124.2357, 201-0.714.523) bescheidmäßig aufgetragen.
Am 14.07.2022 teilte die betroffene Person der DSB mit, dass die Auskunft noch immer nicht erteilt worden sei, und die DSB leitete ein Verwaltungsstrafverfahren ein. Der Aufforderung zur Rechtfertigung kam der betroffene nicht nach, und die DSB verhängte eine Geldstrafe von EUR 800,-- (13.03.2023).
Gegen das Erkenntnis erhob der Verantwortliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, und führte aus, dass er abgesehen vom E-Mail an den Betroffenen über keinerlei Daten verfüge, und daher keine Auskunft erteilen könne.
Im Verfahren vor dem BVwG wurden dann auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verantwortlichen erhoben. Der Verantwortliche hat dann auch am 4.10.2023 die Auskunft iSd Art 15 DSGVO erteilt.
Einkommensverhältnisse und Strafgründe
Insolvenz des Verantwortlichen, Schulden von ca. EUR 700.000,--, Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind, 35 Liegenschaften in einem Wert von ca. 1.3 Mio EUR
Der Verantwortliche war bis zuletzt uneinsichtig, hat aber am Tag vor der Verhandlung die Auskunft erteilt. Das Verschulden ist als durchschnittlich anzunehmen. Es wäre dem Verantwortlichen möglich und zumutbar gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten.
Es gab keine früheren einschlägigen Verstöße gegen die DSGVO oder das DSG seitens des Verantwortlichen.
Das BVwG hielt daher eine Strafe von EUR 200,-- für schuld- und tatangemessen.
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