Zustellung von Wahlwerbung an Pflegeheimbewohner
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, der in einem Pflegeheim untergebracht ist, erhielt unerwünschte Wahlwerbung an seine neue Adresse.
Er rügte eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung und sah einen Verstoß gegen die DSGVO und das Parteiengesetz.
Die wahlwerbende Gruppe bestätigte, Daten aus dem Wählerregister verwendet zu haben. Die DSB wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer legte gegen die Abweisung seiner Beschwerde eine Bescheidbeschwerde ein.
Spruch des Bundesverwaltungsgerichtes:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Datenschutzbehörde wurde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.
Rechtliche Beurteilung: Das Gericht stellte fest, dass die Verarbeitung von Daten aus der Wählerevidenz durch politische Parteien zulässig ist und dass die Datenverarbeitung rechtlich zulässig war.
W214 2276491-1 — BVwG am 29.11.2023
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