Die Verwendung eines Fotos auf Social-Media (ohne ausreichende Rechtsgrundlage) kann zu Schadenersatz iSd Art 82 DSGVO führen.
Am 17. 8. 2022 veröffentlichte eine politische Gruppierung auf der eigenen Facebook-Seite einen Beitrag mit der Überschrift „Fixe Zinsen oder variable Zinsen. Gemeinderat entscheidet knapp für variable Zinsen“.
Am 27. 9. 2022 veröffentlichte sie auf derselben Seite einen Beitrag mit der Überschrift „Live Stream der Gemeinderatssitzung am Dienstag, 27. 09. 2022 um 19.30 Uhr“.
Als Hintergrund der Beiträge („Postings“) verwendete sie jeweils ein Standbild der Videoaufnahme der Gemeinderatssitzung vom 5. 7. 2022, an der die betroffene Person als Vertreter der Amtsleiterin teilnahm. Die betroffene Person selbst ist nicht Gemeinderat in der Gemeinde, deren Sitzung gestreamt und aufgezeichnet wurde.
Die betroffene Person ist auf diesen Standbildern als eine von acht Personen in der Mitte des Bildes erkennbar. Einer Verbreitung oder Veröffentlichung seiner Aufnahme hatte sie nicht zugestimmt.
Die betroffene Person nahm den Verantwortlichen auf Löschung, Unterlassung sowie EUR 500,-- an Schadenersatz in Anspruch.
Das Gericht stellte fest, dass es keine Rechtsgrundlage iSd Art 6 DSGVO für diese Veröffentlichung gibt, und sprach auch Schadenersatz zu.
Die Verwendung eines Standbilds aus der Sitzung vom 5. 7. 2022 um auf den Live-Stream einer anderen Sitzung hinzuweisen oder um über ein in der Sitzung erzieltes Ergebnis einer Abstimmung über die Wahl eines fixen oder eines variablen Zinssatzes für eine Finanzierung informieren zu können, bedarf keiner Abbildung der betroffenen Person (die dort nicht Gemeinderat ist). Es ist daher nicht das gelindeste Mittel verwendet worden, um den Informationszweck zu erfüllen.
Das Gericht schloss auch aus, dass sich die beklagte Partei auf das Medienprivileg des § 9 (1) DSG berufen könne, da die Verarbeitung nicht zu journalistischen Zwecken erfolgt sei, sondern nur Informationscharakter hatte.
Diese Entscheidung befasst sich auch damit, dass das Streamen von Gemeinderatssitzungen (§ 53 (1a) OÖGemO) und auch die Aufzeichnung von Gemeinderatssitzungen (§ 53 (4) OÖGemO) zulässig ist. Diese Bestimmungen ermöglichen jedoch keine Veröffentlichung durch die politische Gruppierung im konkreten Fall.
Das Gericht sprach Schadenersatz von EUR 500,-- auf Basis Art 82 DSGVO zu, da der Angestellte der Gemeinde (der als Vertreter der Amtsleiterin in der Gemeinderatssitzung tätig war) wegen Anfragen von Personen, die ihn aufgrund der Postings der politischen Gruppierung mit dieser in Verbindung brachten, „massiv genervt“ war und sich deshalb auch auch im Krankenstand war. Diese Feststellung eines immateriellen Schadens erachtete der OGH (im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 4.5.2023, C-300/21 und des OGH (6 Ob 56/21k, Schrems) nicht für korrekturbedürftig.
Kommentar schreiben