Die folgende Klausel in den AGB eines Reiseveranstalters, der insbes. Maturareisen veranstaltet, ist nach Ansicht des OGH (20.12.2023, 6 Ob 205/23z) unzulässig:
"11.2. Ich bin damit einverstanden, dass evtl. gemachte Fotos, TV- oder Filmaufnahmen während der gebuchten Reise zu Werbezwecken von [der Beklagten] und den im Katalog und auf der Homepage unter dem Punkt „Programmpartner“ genannten Partner und Sponsoren zeitlich und räumlich uneingeschränkt verwendet werden können, soweit dem nicht berechtigte Interessen gemäß § 78 UrhG (Nacktaufnahmen, Volltrunkenheit, strafbare Handlungen etc) verletzen. Ich bin darüber informiert, dass ich meine Zustimmung jederzeit widerrufen kann."
Die Bestimmung verstößt gegen Art 6 Abs 1 lit b DSGVO, da die Verwendung derartiger Aufnahmen für Marketingzwecke des Veranstalters nicht für die Erfüllung des Vertragesverhältnisses erforderlich sind.
Weiters liegt eine unzulässige Kopplung der Einwilligung (Art 7 DSGVO) vor, da die Zustimmung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht freiwillig erfolgt.
Der OGH führte auch aus, dass die Bestimmung gegen das Transparenzgebot des KSchG verstößt,
Den Volltext der Entscheidung finden Sie bei unserem Kooperationspartner Gesetzefinden.at
Kommentar schreiben