Es ist zulässig, im Warenwirtschaftssystem einen missliebigen Kunden zu kennzeichnen


In der Datenbank eines Unternehmens wurde ein Vermerk gesetzt,  aus dem hervorgeht, dass aufgrund eines bestimmten Verhaltens eines/einer Mitarbeiter:in künftig keine Verträge mehr den potentiellen Vertragspartner abgeschlossen werden. Dieser Vermerk sollte weitere Vertragsabschlüsse mit dem nicht gewollten Vertragspartner verhindern.

 

Als Ausdruck des allgemeinen Gedankens der Privatautonomie gilt im Schuldrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit, also auch der Entscheidungsfreiheit, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird (RIS - RS0013940). Es bestehen keine Anzeichen, dass ein Kontrahierungszwang für den Verantwortlichen besteht, etwa weil eine Monopolstellung vorliegen würde, und somit die Privatautonomie eingeschränkt ist. 

 

Der Vermerk ist auch keine strafrechtliche Unterstellung. Die Daten sind auch nicht unrichtig. Sofern der Vermerk lediglich in der Dokumentation von Meinungen bzw. Beurteilungen darstellt, sind die Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn diese Meinung oder Beurteilung korrekt wiedergegeben wird (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 21. März 2007, K121.246/0008-DSK/2007).

 

Es handelt es sich um einen internen Vermerk in der Kundendatenbank des Verantwortlichen, durch die den Mitarbeiter:innen des Verantwortlichen ersichtlich ist, dass von weiteren Vertragsabschlüssen mit dem Unternehmen, das vom Vermerk betroffen ist, Abstand genommen wird.

 

Im Lichte der Privatautonomie, kann in diesem Vermerk keine rechtswidrige Datenverarbeitung erblickt werden, sondern stellt es nach Auffassung der Datenschutzbehörde ein berechtigtes Interesse gemäß § 1 Abs. 2 DSG bzw. Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO des Unternehmens dar, in ihrem internen Warenwirtschaftssystem festzuhalten, dass sie mit bestimmten (juristischen) Personen, mit denen es bei früheren Geschäftskontakten zu Konflikten gekommen ist, von zukünftigen Vertragsabschlüssen absehen will

 

Den Volltext der Entscheidung der Datenschutzbehörde (26.04.2023, D-2023-0.072.284) finden Sie hier und bei unserem Kooperationspartner Gesetzefinden.at

 

 

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Kommentare: 2
  • #1

    Brunner (Donnerstag, 15 Februar 2024 09:13)

    Wäre interessant, ob analog mit missliebigen Ex-Mitarbeitern, Bewerbern, etc. verfahren werden kann.

  • #2

    Franz Brandstetter (Montag, 19 Februar 2024 09:17)

    Ähnliches gilt auf für Ex-MA bzw. Bewerber:
    Im Falle eines Vermerkes, eine bestimmte Person - begründet - zukünfitg nicht einzustellen, entschied die Behörde rechtskräftig, dass der Aktenvermerk im Zuge des Dokumentationsinteresses, konkret um ein eventuell erneutes Dienstverhältnis mit der betroffenen Person zu vermeiden, erstellt wurde und dies nicht grundlos erfolgt, sondern aufgrund des vergangenen Verhaltens der betroffenen Person.

    Die DSB argumentiert, dass es einem Dienstgeber nicht verwehrt werden darf, zu bestimmen, mit wem dieser (zukünftig) ein Dienstverhältnis eingehen möchte, insb wenn bereits Erfahrungen mit einer Person vorliegen. Betreffend den Aktenvermerk liegt ebenso keine unrechtmäßige Verarbeitung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO vor, weil der Arbeitgeber aufgrund seines Dokumentationsinteresses ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorweist, welches - in diesem Fall - die Interessen der betroffenen Person überwiegt.
    Quelle: Datenschutzbericht 2018, Seite 25f