Videoüberwachung in einer öffentlichen Schule nur außerhalb des Schulbetriebes und bei berechtigtem Interesse
DSB, GZ: 2022-0.858.901 vom 6. September 2023 (Verfahrenszahl: DSB-D213.1508)
Es wurde auf eine Entscheidung der Datenschutzkommission (20. Juni 2008, K600.054-001/0002-DVR/2008) im Rahmen der Meldung einer Videoüberwachung in einer öffentlichen Schule explizit verwiesen:
„Die Datenschutzkommission geht in ständiger Entscheidungspraxis davon aus, dass Videoüberwachung für hoheitliche Zwecke ausschließlich aufgrund einer ausdrücklichen, hinreichend
determinierten gesetzlichen Ermächtigung zulässig ist.
Videoüberwachung
öffentlicher Stellen im Rahmen privatwirtschaftlicher Tätigkeiten für Zwecke des Eigenschutzes oder Verantwortungsschutzes ist hingegen u.U. auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
zulässig, wenn sie als Antwort auf spezielle Gefährdungssituationen vom Hausrechtsberechtigten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen wird.“
Eine gesetzliche Ermächtigung zur Videoüberwachung auf Schulgängen oder Schulräumlichkeiten besteht weiterhin nicht. Vielmehr legt § 51 Abs. 3 des SchUG fest, dass die
Pausenaufsicht vom Lehrpersonal wahrzunehmen ist.
Darüber
hinaus wäre eine durchgehende Überwachung der Minderjährigen auf den Gängen einer Pflichtschule (in der Regel handelt es sich um 10 – bis 14-jährige) auch nicht das gelindeste Mittel iS des
§ 1 Abs. 2 DSG, letzter Satz, zumal Kinder einen besonderen Schutz ihrer personenbezogenen Daten genießen (vgl. Art. 8 DSGVO für den Bereich der Einwilligung und
Erwägungsgrund 38).
Videoüberwachungen
öffentlicher Stellen im Rahmen privatwirtschaftlicher Tätigkeiten für Zwecke des Eigentumsschutzes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO im Rahmen
des Hausrechtes jedoch zulässig sein (vgl. Guidelines 3/2019 des EDPB zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, S. 10ff.), weswegen sich die aufgetragene Beschränkung der
Verarbeitung ausdrücklich auf den Zeitraum des Schulbetriebes bezieht.
Zur
Beschränkung der Verarbeitung für Kamera 1, 2, 3 und 4:
Die Datenschutzbehörde kann nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO gegen den Verantwortlichen „[...] eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich
eines Verbots“ verhängen.
Die
Datenschutzbehörde hat eine
zeitliche Beschränkung dahingehend ausgesprochen, dass während des Schulbetriebes keine Aufnahmen durch Kamera 1, Kamera 2, Kamera 3 und
Kamera 4 angefertigt werden bzw. die Kameras außer Betrieb gesetzt werden.
Außerhalb
des Schulbetriebes – und somit außerhalb hoheitlicher Tätigkeiten – obliegt es der Schulleitung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, allenfalls im Rahmen des
Hausrechts, präventive Maßnahmen zum Objektschutz zu treffen.
Die Verantwortliche wird ersucht, binnen einer Frist von sechs Wochen, entsprechende
Nachweise (etwa eine Bestätigung) über die Einschränkung der Verarbeitung zu
für Kamera 1, 2, 3 und 4 übermitteln.
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