Keine Videoüberwachung in öffentlichen Pflichtschulen während der Unterrichtszeiten; außerhalb dieser kann eine Videoüberwachung zulässig sein

Videoüberwachung in einer öffentlichen Schule nur außerhalb des Schulbetriebes und bei berechtigtem Interesse

 

DSB, GZ: 2022-0.858.901 vom 6. September 2023 (Verfahrenszahl: DSB-D213.1508)

 

Es wurde auf eine Entscheidung der Datenschutzkommission  (20. Juni 2008, K600.054-001/0002-DVR/2008) im Rahmen der Meldung einer Videoüberwachung in einer öffentlichen Schule explizit verwiesen:

 

„Die Datenschutzkommission geht in ständiger Entscheidungspraxis davon aus, dass Videoüberwachung für hoheitliche Zwecke ausschließlich aufgrund einer ausdrücklichen, hinreichend determinierten gesetzlichen Ermächtigung zulässig ist.

Videoüberwachung öffentlicher Stellen im Rahmen privatwirtschaftlicher Tätigkeiten für Zwecke des Eigenschutzes oder Verantwortungsschutzes ist hingegen u.U. auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zulässig, wenn sie als Antwort auf spezielle Gefährdungssituationen vom Hausrechtsberechtigten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen wird.“

 

Eine gesetzliche Ermächtigung zur Videoüberwachung auf Schulgängen oder Schulräumlichkeiten besteht weiterhin nicht. Vielmehr legt § 51 Abs. 3 des SchUG fest, dass die Pausenaufsicht vom Lehrpersonal wahrzunehmen ist.

Darüber hinaus wäre eine durchgehende Überwachung der Minderjährigen auf den Gängen einer Pflichtschule (in der Regel handelt es sich um 10 – bis 14-jährige) auch nicht das gelindeste Mittel iS des § 1 Abs. 2 DSG, letzter Satz, zumal Kinder einen besonderen Schutz ihrer personenbezogenen Daten genießen (vgl. Art. 8 DSGVO für den Bereich der Einwilligung und Erwägungsgrund 38).

Videoüberwachungen öffentlicher Stellen im Rahmen privatwirtschaftlicher Tätigkeiten für Zwecke des Eigentumsschutzes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO im Rahmen des Hausrechtes jedoch zulässig sein (vgl. Guidelines 3/2019 des EDPB zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, S. 10ff.), weswegen sich die aufgetragene Beschränkung der Verarbeitung ausdrücklich auf den Zeitraum des Schulbetriebes bezieht.

Zur Beschränkung der Verarbeitung für Kamera 1, 2, 3 und 4:

Die Datenschutzbehörde kann nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO gegen den Verantwortlichen „[...] eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots“ verhängen.

Die Datenschutzbehörde hat eine zeitliche Beschränkung dahingehend ausgesprochen, dass während des Schulbetriebes keine Aufnahmen durch Kamera 1, Kamera 2, Kamera 3 und Kamera 4 angefertigt werden bzw. die Kameras außer Betrieb gesetzt werden.

Außerhalb des Schulbetriebes – und somit außerhalb hoheitlicher Tätigkeiten – obliegt es der Schulleitung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, allenfalls im Rahmen des Hausrechts, präventive Maßnahmen zum Objektschutz zu treffen. Die Verantwortliche wird ersucht, binnen einer Frist von sechs Wochen, entsprechende Nachweise (etwa eine Bestätigung) über die Einschränkung der Verarbeitung zu für Kamera 1, 2, 3 und 4 übermitteln.



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