In Österreich ist die Frist zur Erhebung der Beschwerde gem Art 77 DSGVO mit „einem Jahr ab Kenntnis“ des Beschwerdesachverhaltes als Präklusivfrist in
§ 24 (4) DSG normiert.
Diese
Frist ist von amtswegen wahrzunehmen.
Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
Nach
einer Entscheidung des BVwG W211 2274025-1/3E vom 05.04.2024 ist diese Frist nicht zu beanstanden.
Die
Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde ergibt sich aus Art 77 DSGVO.
Die
Verfahrensregeln sind jedoch nationales Recht. So lange der Schutz, den die DSGVO bietet, durch „beschränkende Regelungen“ nicht
ausgehebelt wird, ist die nationale Regelung nicht problematisch.
Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als jene für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (siehe EuGH 06.10.2015, C-61/14, Rz 46).
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