Das Recht auf Kopie nach der Entscheidung des EuGH - das BVwG hat nun entschieden, dass die Herausgabe ganzer Unterlagen grundsätzlich nicht davon umfasst ist

 

 

Art. 15 Abs. 3 DSGVO begründet kein neben dem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO bestehendes eigenständiges Recht auf Erhalt einer Datenkopie. (BVwG, 28.11.2023, W256 2281063-1, DSB: 09.10.2023, D124.4981 (2023-0.724.484) nach EuGH

 

"Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ist vielmehr dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung nach Art. 15 sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird.

 

Dieses Recht umfasst gegebenenfalls auch den Anspruch, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (vgl. dazu die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des EuGH 04.05.2023, C-487/21 sowie des VwGH, 03.08.2023, Ro 2020/04/0035)."

 

 

Wenn es daher der betroffenen Person möglich ist, die Rechtsmäßigkeit der Verarbeitung der Daten (diese werden ja beauskunftet) zu prüfen, ohne einen Auszug von Unterlagen zu erhalten, zB weil es sich um die übliche Korrespondenz bei der Abwicklung eines Geschäftsfalles handelt, dann sind die Unterlagen (Dokumente, E-Mails etc...) nicht notwendigerweise herauszugeben (dh zu beauskunften). 

 

 

Die Entscheidung folgt dem EuGH (C-471/21, 04.05.2023):

 

Der Begriff „Kopie“ ist im Sinne dieser Bestimmung als eine getreue Wiedergabe der von der betroffenen Person angeforderten personenbezogenen Daten in verständlicher Form zu verstehen ist, in einem konkreten und dauerhaften Format, das es der betroffenen Person ermöglicht, das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten effektiv auszuüben, indem sie umfassende Kenntnis von allen ihren personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, hat – einschließlich der weiteren Daten, die nach der Verarbeitung möglicherweise erzeugt werden, wenn sie auch Gegenstand der Verarbeitung sind –, damit sie ihre Richtigkeit prüfen und sich vergewissern kann, dass die Verarbeitung ordnungsgemäß und rechtmäßig ist, um gegebenenfalls die ihr nach der DSGVO verliehenen zusätzlichen Rechte ausüben zu können; die genaue Form der Kopie bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und insbesondere nach der Art der personenbezogenen Daten, zu denen die Auskunft verlangt wird, und nach den Bedürfnissen der betroffenen Person.

 

Art 15 (3) DSGVO verleiht der betroffenen Person kein allgemeines Recht verleiht auf teilweise oder vollständige Kopie des Dokuments, das die personenbezogenen Daten der betroffenen Person enthält, oder, wenn die personenbezogenen Daten in einer Datenbank verarbeitet werden, auf einen Auszug aus dieser Datenbank."

 

 

 

Den Volltext der Entscheidung finden Sie auch auf gesetzefinden.at

 

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