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Google Fonts Verfahren - Update: Unterlassungsverfahren auch in der 2. Instanz gewonnen

Während sich im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der WKStA nicht viel zu bewegen scheint, da es dazu keine Medienberichte gibt, tut sich auf der "zivilrechtlichen" Front einiges. 

 

 

RA Mag. Kopetzki konnte auch in der zweiten Instanz gegen die Anspruchstellerin gewinnen. Das LG für Zivilrechtssachen hat das erstinstanzliche Urteil des BG Favoriten bestätigt. RA Mag. Kopetzki fordert für seine Kunden auch den bezahlten Betrag zurück, und hat eine Sammelklageaktion gestartet.

 

Diese finden Sie unter: Abmahnantwort – Sammelklage – Österreichs Anwaltportal für den rechtswirksamen Umgang mit Abmahnschreiben.

 

 

Das Urteil der 2. Instanz stellt fest bzw. bestätigt:

Die prozessgegenständlichen IP-Adressen sind keine personenbezogenen Daten, da keine tatsächlichen oder rechtlichen Mittel gegeben sind (waren), die es ermöglicht hätten, die Person zu identifizieren. 

 

"D. Zur Rechtsrüge

Eingangs wird an dieser Stelle festgehalten, dass das erstinstanzliche Beweisverfahren zu der Feststellung führte, dass die klagsgegenständliche IP-Adresse weder der Beklagten noch sonst einer Person zuordenbar ist. Die IP-Adresse der Berufungswerberin stellt somit kein personenbezogenes Datum im Sinne des Art 4 DSGVO dar."

 

Schon das Erstgericht ging davon aus, dass aufgrund der Tatsache, dass NAT-IP-Adressen "verwendet" wurden, ein Personenbezug nicht gegeben ist (war), und daher keine Weiterleitung eines personenbezogenen Datums erfolgte. Mangels Verarbeitung von personenbezogener Daten bei Aufruf der Website, gäbe es keinen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung. 

 

Der Schadenersatzanspruch der Anspruchstellerin, die die Website besuchte, und wegen der behaupteten Weiterleitung der personenbezogenen Daten in die USA, einen Schaden iSd Art 82 DSGVO in Höhe von EUR 100,-- verfolgt, wurde ebenfalls konsequenterweise vom Gericht verneint

 

"Die rechtlichen Ausführungen der Berufungswerberin zum Schadenersatzanspruch nach Art 82 DSGVO bzw. zur Rechtsfrage, ob Art 82 DSGVO eine persönliche Betroffenheit erfordert und wann diese vorliegt, bedürfen keiner rechtlichen Auseinandersetzung. Das Erstgericht stellte fest, dass die klagsgegenständliche IP-Adresse keiner Person individuell zuordenbar ist. Die klagsgegenständliche IP-Adresse ist daher kein personenbezogenes Datum im Sinne des Art 4 DSGVO. Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch Offenlegung der IP-Adresse ist somit gar nicht möglich, weshalb auch kein Schadenersatzanspruch nach Art 82 DSGVO entstanden sein kann." 

 

Das Gericht beschäftigte sich sodann mit der Frage, ob der Auskunftsanspruch, der ja gegenüber jedem Verantwortlichen besteht, auch wenn keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, rechtsmissbräuchlich von der Anspruchstellerin geltend gemacht wurde. 

 

Kurz gesagt: Das Gericht kam zum Schluss, dass dies der Fall ist, da "fremde Zwecke" verfolgt wurden:

 

"Eine Person, die mit einem Antrag auf Auskunft tatsächlich gar keine Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten begehrt, sondern sich zuvor, durch Aufrufen lausender Websites unter Einsatz eines Softwareprogrammes zum Auffinden der Websites mit dynamischer Einbindung von Google Fonts, den Status als betroffene Person in einer „künstlichen \/\leise" verschafft, mit dem wesentlichen Ziel, sich auf die von der DSGVO gewährten Rechte zu berufen, um Einnahmen zu erzielen, beruft sich daher rechtsmissbräuchlich auf den Schutz der DSGVO." 

 

 

 

Die Entscheidung ist nicht endgültig. Die Anspruchstellerin, die im Sommer die mehr als 30.000 Abmahnschreiben versenden lies, wird die ordentliche Revision erheben.

 

 

 

Auch im Musterverfahren hat sich etwas getan, aber dazu in einem der nächsten Blog-Beiträge.

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Kommentare: 2
  • #1

    Andreas S. (Montag, 10 Juni 2024 18:50)

    Vielen Dank für die laufende Aktualisierung in diesem aus datenschutzrechtlichen spannenden Fall.

  • #2

    Katharina R. (Mittwoch, 12 Juni 2024 19:21)

    Besten Dank für diesen Artikel.
    Ich stelle mir die Frage, ob die mangelnde Qualifikation der IP-Adresse als personenbezogenes Datum nur in der gegenständlichen Konstellation vorliegt, oder diese Entscheidung diesbezüglich einen weiteren Nichtanwendungsspielraum eröffnet