· 

Dr. Thomas Schweiger beantwortet Fragen zum Einsatz von KI in der Hausverwaltung

Im aktuellen Prop.Tech Guide (No. 7) finden Sie auf Seite 19 f einige Antworten zu rechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz in der Hausverwaltung. 

 

Es bleibt herausfordernd.

 

Art 4 KIVO verpflichtet, (u.a.) Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen zu ergreifen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.

 

Betreiber“ (siehe dazu Art 3 Z 4 KIVO) ist u.a. ein  juristische Person, die ein KI-System in eigener Verantwortung im beruflichen Kontext verwendet.

 

 

Die DSGVO bleibt unberührt, und besteht daher neben der KIVO weiterhin; aktuell gilt die KIVO noch nicht, aber die Bestimmungen des Art 22 DSGVO sind bei automatisierten Entscheidungen maßgebend, und jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten bedarf einer Rechtsgrundlage iSd Art 6 (1) a bis f DSGVO oder Art 9 DSGVO ("besondere Datenkategorien")  oder Art 10 DSGVO ("strafrechtlich relevante Daten").

 

Auch wenn personenbezogene Daten im Einklang mit der KIVO verarbeitet werden, entbindet das nicht davon, die DSGVO einzuhalten!

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0