Am 1. Februar 2024 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Entscheidung (Ra 2021/04/0088-6) eine bedeutende Klarstellung zur datenschutzrechtlichen Stellung von Gerichtsvollziehern vorgenommen.
Hintergrund
Die Entscheidung des VwGH folgte einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB). Ein Gerichtsvollzieher hatte seine Visitenkarte an der Wohnungstür einer Partei hinterlassen, die daraufhin eine Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung geltend machte. Die DSB wies die Beschwerde ab und argumentierte, dass das Hinterlassen der Visitenkarte gesetzlich gedeckt sei.
Beschwerde und Rechtsstreit
Das BVwG (als zweite Instanz) entschied, dass Gerichtsvollzieher als weisungsgebundene Organe der Rechtsprechung zu betrachten seien und ihre Handlungen als „richterliche Hilfsorgane“ zu qualifizieren sind. Dies würde bedeuten, dass die DSB nicht zuständig sei, da es sich um eine justizielle Tätigkeit handelt.
Entscheidung des VwGH
Der VwGH bestätigte diese Ansicht und entschied, dass die Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern im Rahmen ihres Vollzugsauftrages als „justizielle Tätigkeiten“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO zu betrachten sind. Somit liegt keine Zuständigkeit der DSB vor.
Fazit
Diese Entscheidung bringt Klarheit in die datenschutzrechtliche Einordnung der Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern und bestätigt, dass diese unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ fallen. Die Datenschutzbehörde ist daher für entsprechende Beschwerden nicht zuständig.
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