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BVwG bestätigt Schuldspruch wegen Verstoß gegen den Erleichterungsgrundsatz bei der Ausübung von Betroffenenrechten nach der DSGVO, reduziert jedoch Strafe

Hintergrund

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat am 18. April 2024 eine Entscheidung ( W137 2248575-1/31E) getroffen, die einen Schuldspruch der Datenschutzbehörde (DSB) wegen Verstoßes gegen das Erleichterungsgebot nach Art. 12 Abs. 2 DSGVO bestätigt, jedoch die Strafhöhe von EUR 9.500.000,-- (Datenschutzbehörde) auf EUR 500.000,-- (BVwG) reduziert.

 

Fallbeschreibung

Die DSB stellte am 28. September 2021 fest, dass der Verantwortliche seine Pflicht nach Art. 12 Abs. 2 DSGVO verletzt hatte, indem dieser ein obligatorisches Kontaktformular für die Geltendmachung von Betroffenenrechten auf ihrer Webseite implementierte. Andere Arten der Antragstellung für Beschwerden waren nicht möglich. Dies insbes. im Zusammenhang mit den vielfachen Anfragen wegen der Verarbeitung der Parteiaffinitäten.

 

Dies wurde als Erschwerung der Ausübung der Betroffenenrechte gemäß Art. 15 bis 22 DSGVO bewertet.

 

Die DSB verhängte (ursprünglich) eine Geldstrafe von EUR 9.500.000,-- gegen die Österreichische Post AG (siehe dazu Datenschutzbericht 2021 der DSB, S 51f).

 

 

Der Verantwortliche erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde beim BVwG, und das BVwG reduzierte die Strafe nun sehr erheblich.

 

Straferkenntnis des BVwG

Das BVwG bestätigte den Schuldspruch, stellte jedoch fest, dass die Strafbarkeit juristischer Personen ausschließlich in Art. 83 DSGVO geregelt sei, wodurch nationale Bestimmungen des § 30 Abs. 1 und 2 DSG keine Anwendung finden.

 

Das Erleichterungsgebot nach Art. 12 Abs. 2 DSGVO wurde als ausreichend bestimmt bewertet, um als Strafbestimmung nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO zu gelten.

 

Strafbemessung

Bei der Strafbemessung reduzierte das BVwG die Strafe auf EUR 500.000.

 

Entscheidende Faktoren waren:

  • Der gesamte weltweite Konzernumsatz (ca. 2,19 Milliarden Euro) wurde berücksichtigt.
  • Strafmildernd wirkten die abschließende Bearbeitung aller Anfragen, die Kooperation der Verantwortlichen und das Fehlen einschlägiger Vorstrafen.
  • Der Schuldspruch beruhte auf „leichter Fahrlässigkeit“.

 

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