Die Veröffentlichung von E-Mail-Adressen von Lehrer:innen führte zu einem Datenschutzverfahren in Österreich, das nun der VwGH entschieden hat.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied am 3. September 2024 über die Veröffentlichung der dienstlichen E-Mail-Adresse eines Lehrers auf der Website einer Schule.
Der Lehrer wandte sich gegen die Veröffentlichung und argumentierte, dass diese gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoße.
Der VwGH stellte jedoch fest, dass die Veröffentlichung im öffentlichen Interesse lag, da sie die Kommunikation mit Schülern und Eltern erleichtert. Dies sei durch Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO gerechtfertigt.
"Nach § 56 Abs. 2 SchUG obliegt dem Schulleiter die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere [...} Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.
Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Aufgaben des Schulleiters wurden mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2011 eingeführt. In den Erläuterungen (RV 1112 BlgNR 24. GP 2 f) wird zunächst darauf verwiesen, dass oberstes Ziel einer schulischen Qualitätsentwicklung der Nutzen für die österreichischen Schülerinnen und Schüler im Sinne ihres größtmöglichen Kompetenzerwerbs sei. Dafür seien die bestmöglichen Voraussetzungen zu schaffen, die durch ein koordiniertes und gut gesteuertes Zusammenwirken der Akteurinnen und Akteure an der Schule entstünden. [...] „Außenbeziehung und Öffnung von Schule“ umfasse insbesondere die aktive Pflege der Kontakte zu den Erziehungsberechtigten.
Mit der Festlegung der Aufgaben der Schulleitung in § 56 Abs. 2 SchUG wird daher auf die schulische Qualitätsentwicklung abgezielt, deren oberstes Ziel der Nutzen für die österreichischen Schülerinnen und Schüler im Sinn ihres größtmöglichen Kompetenzerwerbs ist.
Ausgehend davon ist es für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft, dass die in dieser Bestimmung beschriebenen Aufgaben, die letztlich (auch) auf den einwandfreien Betrieb einer Schule abzielen, im öffentlichen Interesse liegen (vgl. dazu auch Heberlein in Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS-GVO3 [2024] Art. 6 Rz. 35, der - mit Verweis auf die Stellungnahme 06/2014 zum Begriff des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG - als Beispiele für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse [ua.] den Betrieb einer Schule anführt; ebenso Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim [Hrsg.], DatKomm [2020] Art. 6 Rz. 46).
Im Hinblick auf den Verweis auf die „Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten“ sowie auf die „Außenbeziehungen und Öffnung der Schule“ ist die Aufgabe - bezogen auf die hier gegenständliche Datenverarbeitung - auch als ausreichend bestimmt anzusehen. Schließlich ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als zweifelhaft anzusehen, dass die Verarbeitung von Daten zum Zweck der Ermöglichung einer direkten Kommunikation zwischen Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften der Erfüllung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe dient."
Der Grundsatz der Datenminimierung wurde gewahrt, da die veröffentlichten Informationen auf das Notwendige beschränkt waren, wobei der VwGH hier auf
das Erkenntnis des BVwG verweist:
"Das BVwG hat seinem Erkenntnis (zusammengefasst) zugrunde gelegt, dass durch die Bereitstellung der Namen und dienstlichen E-Mail-Adressen der Lehrer auf der Website der Berufsschule der Verwaltungsaufwand der Schule verringert und den Schülern bzw. Erziehungsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werde, unkompliziert, rasch und unmittelbar mit dem jeweiligen Lehrer zu kommunizieren."
Die Schule wurde somit nicht für datenschutzwidriges Verhalten belangt, da die Veröffentlichung der dienstlichen E-Mail-Adresse als verhältnismäßig angesehen wurde und der beruflichen Funktion des Lehrers entsprach.
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