kein Nachweis der Verarbeitung der Daten der betroffenen Person -> Abweisung der Beschwerde

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen (zu Impferinnerungsschreiben) festgehalten, dass eine Beschwerde abzuweisen ist, wenn die betroffene Person die Schreiben, die an diese gerichtet worden sein sollen, nicht vorlegt.

 

Eine beschwerdeführende Person hat die sie betreffende, konkrete Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht nur zu behaupten, sondern auch unter Beweis zu stellen

 

Wenn es der Behörde aus dem Vorbringen der Partei nicht möglich ist, die Verletzung unmittelbar festzustellen, und der Verantwortliche erklärt, das die beschwerdeführende Partei nicht von der Verarbeitung betroffen sei, dann hat die DSB mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen, und fordert zum Nachweis der direkten Betroffenheit auf; dies kann auch noch im Verfahren vor dem BVwG nachgeholt werden, wenn die DSB dies nicht getan hat. 

 

Reagiert die beschwerdeführende Partei gar nicht (BVwG 24.11.2024, 211 2272744-1) oder erklärt sie, dass das an sie gerichtete Schreiben, welches letztlich die Verarbeitung der Daten nachweisen würde, "versehentlich mit dem Altpapier entsorgt" worden sei (BVwG 18.11.2024, W137 2272120), dann wird die Beschwerde abgewiesen. 

 

Wenn daher der Verantwortliche die Verarbeitung bestreitet, dann ist es Aufgabe der beschwerdeführende Partei durch geeignete Beweismittel die Verarbeitung ihre Daten und damit die direkte Betroffenenheit nachzuweisen

 

 

 

 

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