Das Geschlecht der natürlichen Person ist bei Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Basis der Vertragserfüllung iSd Art 6 Abs 1 lit b nicht erforderlich

Der EuGH hat am 09.01.2025 in der RS Mousse (C-394/23) entschieden, dass aufgrund des Prinzips der Datenminierung (Art 5 Abs 1 lit c DSGVO) die Verarbeitung des Datums "Geschlecht" bei der Datenerhebung iZhg mit Vertragsanbahnungen und/oder -abschlüssen als nicht erforderlich iSd Art 6 Abs 1 lit b DSGVO anzusehen ist. 

 

Was den Zweck der Kommunikation betrifft, so kann die ordnungsgemäße Erfüllung eines (Beförderungs-)Vertrags nicht von der Verwendung der Anrede in der Kommunikation des (Transport-)Unternehmens mit seinen Kunden abhängen, selbst wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche mit seinen Kunden in personalisierter Weise kommunizieren möchte. Ein (Transport-)Unternehmen kann problemlos in personalisierter Weise mit seinen Kunden kommunizieren, ohne deren Anrede zu verwenden

 

 

"Die systematische Verarbeitung von Anrededaten ist als nicht erforderlich für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, anzusehen, wenn diese Verarbeitung darauf abzielt, in Übereinstimmung mit der allgemeinen Verkehrssitte in der geschäftlichen Kommunikation eine personalisierte geschäftliche Kommunikation zu ermöglichen oder eine Anpassung der Beförderungsdienstleistung aufgrund des Geschlechts der betroffenen Person zu gewährleisten."

 

 

Die Verarbeitung kann auch nicht auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ("berechtigte Interessen") gestützt werden, wenn der Verantwortliche den Nutzern, von denen die Daten erhoben wurden, das mit der Verarbeitung verfolgte berechtigte Interesse nicht mitgeteilt hat.

 

Wer sich auf die Verarbeitung iSd berechtigten Interesses des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO stützten möchte, hat daher die Verpflichtung (und auch den Nachweis zu erbringen), dass diese konkreten Interessen den betroffenen Personen mitgeteilt wurden.

 

"56. Mit anderen Worten: Die aus der Nichteinhaltung der Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO resultierende Sanktion ist die Rechtswidrigkeit der Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten."

 

 (Aussagen des GA im Verfahren - nicht aus dem Urteil!)

 

 

 


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Pressemitteilung des EuGH
PM C_394_23 Mousse 09012025 EuGH.pdf
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