· 

Übermittlung von Gesundheitsdaten per Telefax --- Ist das seit 1.1.2025 Geschichte?

Schon seit mehr als 10 Jahren gibt es besondere Regelungen zum Schutz von Gesundheitsdaten und genetischen Daten im GesundheitstelematikG. Die Datenübermittlung erhielt seit 1.1.2025 eine "Neuregelung", die jedoch mE lange angekündigt war, sodass die Aufregung für mich nicht ganz nachvollziehbar ist.

 

Gesundheitsdaten (und genetische Daten) sind besondere Daten iSd DSGVO und daher auch besonders schützenswert. Eine (ungesicherte) Übermittlung der Daten birgt daher besondere Risken für die betroffenen Personen. Diese Risken sollen durch die in § 6 GTelG (Link mit den Fassungen seit 2005 (1) normierte "Vertraulichkeit" sichergestellt werden.

 

Die aktuellen Änderungen im GTelG wurde aus mehreren Gründen eingeführt:

1. Datenschutz und DSGVO-Konformität: Die Faxübertragung entspricht nicht mehr den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gewährleistet ist.

2. Technologische Veränderungen: Aufgrund von Änderungen in den Telefonnetzen werden Faxdaten nun paketweise über Internet-basierte Netze transportiert, was die Sicherheit beeinträchtigt.

3. Sicherheitsrisiken: Es besteht die Gefahr, dass Gesundheitsdaten an falsche Nummern gesendet werden oder durch technische Probleme an Dritte gelangen können.

4. Fehlende Empfangsbestätigung: Bei der Faxübertragung gibt es keine zuverlässige Bestätigung, ob die Daten beim richtigen Empfänger angekommen sind.

5. Modernisierung des Gesundheitswesens: Die Gesetzesänderung zielt darauf ab, sicherere und effizientere Kommunikationsmethoden im Gesundheitssektor zu etablieren.

 


Ärzte, Apotheken und andere Gesundheitsdienstleister sind nun verpflichtet, auf sichere Alternativen wie verschlüsselte E-Mail-Kommunikation oder spezielle Gesundheitsportale umzusteigen, um die Vertraulichkeit und den Schutz von Patientendaten zu gewährleisten.

 

 

 

Die Vertraulichkeit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist dadurch sicherzustellen, dass entweder
die elektronische Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest
die Absicherung der Übermittlung von Daten durch kryptographische oder bauliche Maßnahmen,
den Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene oder abgrenzbare Benutzer/innen/gruppe sowie
die Authentifizierung der Benutzer/innenvorsehen, oder
Protokolle und Verfahren verwendet werden, die entsprechend dem Stand der Technik die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bewirken.
ie Faxanschlüsse (einschließlich Ausdruckmöglichkeiten zu Faxanschlüssen, die in EDV-Anlagen installiert sind) vor unbefugtem Zugang und Gebrauch geschützt sind,
die Rufnummern, insbesondere die verspeicherten Rufnummern, regelmäßig, insbesondere nach Veränderungen der technischen Einrichtung sowie nach der Neuinstallation von Faxgeräten nachweislich auf ihre Aktualität geprüft werden,
automatische Weiterleitungen, außer an die jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter selbst, deaktiviert sind,
die vom Gerät unterstützten Sicherheitsmechanismen genützt werden und
allenfalls verfügbare Fernwartungsfunktionen nur für die vereinbarte Dauer der
Fernwartung aktiviert sind.
Rechtslage seit 1.1.2025
Diese Übergangsregelung wurde beseitigt; jedoch mE nicht ersatzlos, sondern durch § 27 Abs 20 GTelG mit Inkrafttreten 1. Jänner 2025 ersetzt!
BGBl. I Nr. 105/2024

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0