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Videoüberwachung in Büroräumlichkeiten führt zu Geldstrafe iSd Art 83 DSGVO – DSB verhängte EUR 59.400 und das BVwG reduzierte auf EUR 11.000

Das reicht nicht aus, und kann zu einer Geldstrafe durch die DSB führen

Prüfen Sie insbes. folgende Punkte bei Videoüberwachungsanlagen:

 

- Kennzeichnung und vollständige Erfüllung der Informationspflicht iSd Art13 DSGVO

 

- Welche Bereiche müssen für welchen Zeitraum notwendigerweise überwacht werden?

 

- Rechtsgrundlage - insbes. auch wenn Mitarbeiter:innen vom Aufnahmebereich erfasst werden, dh Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ("berechtigtes Interesse an der Verarbeitung zum Eigentumsschutz in den zulässigen Bereichen") und wegen der "Kontrollmaßnahme, die die Menschenwürde berührt", eine Betriebsvereinbarung  (wenn ein Betriebsrat besteht) oder Vereinbarung iSd § 10 (1) AVRAG | eine Einwilligung von Mitarbeiter:innen zur Videoüberwachung als Rechtsgrundlage scheidet nach ständiger Judikatur aus!

 

Das BVwG hat am 18.12.2024 (W256 2285492-1/28E) über eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 14.12.2023 entschieden.

 

Der Fall betraf einen Verantwortlichen, der in den Büroräumlichkeiten eine umfangreiche Videoüberwachung mit 10 Kameras betrieben hatte.

 

Gründe für die Verhängung der Strafe:

 

1. Unrechtmäßige Datenverarbeitung:

1. Die Beschwerdeführerin betrieb vom 19. Mai 2022 bis 6. Februar 2023 eine Videoüberwachungsanlage mit 10 Kameras in ihren Büroräumlichkeiten.

 

2. Die Aufnahmen erfassten Arbeitsbereiche, Besprechungsräume und sogar Toiletteneingänge.

 

3. Es lag keine ausreichende Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO für diese umfassende Überwachung vor. Es gab keine Betriebsvereinbarung, sondern lediglich eine Klausel in d en Arbeitsverträgen, die jedoch mangels Freiwilligkeit keine Einwilligung iSd Art 6 Abs 1 lit a DSGVO darstellen kann.

 

4. Die Überwachung von Küche, Arbeitsgroßraum, Besprechungszimmer und Eingang zur Mitarbeiter- und Gästetoilette im Flur ist nicht erforderlich iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO.

 

2. Verstoß gegen Informationspflichten:

1. Die Betroffenen (Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten) wurden nicht angemessen über die Videoüberwachung informiert.

 

2. nur Piktogramme, Warnhinweise im Eingangsbereich oder Bilder, die auf die Videoüberwachung hinweisen, reichen nicht aus!

Feststellung des BVwG dazu: 

„Die Kameras waren durch Klebeschilder, die jeweils an einer unteren Ecke der Eingangstüre und zumindest zweier Fenster angebracht waren, gekennzeichnet. Diese Klebeschilder zeigten eine bildliche Darstellung der Kameras sowie die Herstellerbezeichnung. Davon abgesehen waren den Klebeschildern keinerlei Informationen zu entnehmen.“

 

3. Es gab keine geeignete Kennzeichnung oder sonstige Informationserteilung gemäß Art. 13 DSGVO.

Dazu das BVwG: 

„Aus dem bloßen Umstand, dass die Beschwerdeführerin am genannten Standort ihr Gewerbe betrieb, kann auch nicht geschlossen werden, dass betroffene Personen, insbesondere die Mitarbeiter der extern beauftragten Dienstleistungsunternehmen, zumindest über die in Art 13 Abs. 1 lit a DSGVO geforderte Informationen und zwar über den Namen und die Kontaktadresse des Verantwortlichen verfügt haben.“

 

3. Missachtung behördlicher Anweisungen:

Die Beschwerdeführerin kam einer Anweisung der Datenschutzbehörde vom 2. Februar 2023 nicht fristgerecht nach.

 

Gründe für die Reduzierung der Strafe durch das BVwG von EUR 59.400 auf EUR 11.000:

 

1. Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

Der Vorwurf, die Firma sei einer behördlichen Anweisung nicht nachgekommen (Spruchpunkt III), wurde fallengelassen.

 

2. Höhe der Strafe:

Das BVwG stufte die Verstöße zwar als gegeben, aber offenbar als weniger schwerwiegend ein als ursprünglich von der Datenschutzbehörde angenommen. Dazu das BVwG: 

„Sofern die belangte Behörde in dieser Hinsicht – insbesondere unter Verweis auf die Kategorien der Daten – von einem hohen Schweregrad ausgeht, so kann dem nicht gefolgt werden. Nach Erwägungsgrund 51 sind Bilddaten jedenfalls nicht ohne weiteres als sensible Daten anzusehen, sondern ist in diesem Fall (unter Berücksichtigung der Begriffsdefinition der „biometrischen Daten“ in Art 4 Z 16 DSGVO) als entscheidendes Kriterium für die Zuordnung zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art 9 DSGVO auf den Zweck der Verarbeitung abzustellen. Wie unbestritten festgestellt wurde, erfolgte die in Rede stehende Datenverarbeitung ausschließlich zum Zweck des Eigentumsschutzes und wurden damit insofern keine Daten nach Art 9 DSGVO erfasst.“

 

Eine Abmahnung und/oder Einstellung kommt jedoch nach Ansicht des BVwG kommt jedoch wegen der mittleren Schwere der Tat nicht in Betracht.

 


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