Wann sind Fotos sensibel bzw fallen unter besondere Datenkategorien des Art 9 DSGVO oder überwiegen die Interessen der abgebildeten Personen die Interessen?

Die Datenschutzbehörde hat im Rahmen einer Datenschutzüberprüfung gemäß Artikel 58 Abs. 1 lit. b DSGVO (rk Bescheid vom 11.02.2025, 2024-0.195.679) entschieden, dass Dieter A***, Betreiber der Webseite https://www.a***-photo.com/****/f***/, gegen die DSGVO da er Fotos, die Daten iSd Art 9 DSGVO darstellen, verarbeitet., in dem er diese online stellt.

 

Festgestellte Verstöße und Anordnungen

 

Fotos von Kindern:

Dieter A*** hat Fotos von Kindern angefertigt und auf seiner Webseite veröffentlicht. Minderjährige gelten als besonders vulnerabel, und genießen besonderen Schutz im Rahmen der DSGVO.; die Verarbeitung war daher aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung unzulässig.

 

 

Veröffentlichung von Fotos im Kontext von religiösen Weltanschauungen:: 

Dieter A*** hat Fotos von Kindern und solchen, die religiöse Überzeugungen (jüdische Religion) erkennen lassen, angefertigt und auf seiner Webseite veröffentlicht. Dies stellt einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO dar, da keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung iSd ARt 9 Abs 2 gegeben ist. Die Behörde ordnete gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO die Löschung dieser Fotos innerhalb von zwei Wochen an.

 

 

Veröffentlichung eines Fotos mit exponiertem weiblichen Ausschnitt: 

Ein Foto, das Frauen derart von oben zeigt, dass ein großer Teil des Ausschnitts bzw. ein Teil der Brust sowie der BH-Ansatz sichtbar ist ("P*** 2017"), wurde veröffentlicht. Dies stellt einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Die Behörde ordnet die Löschung dieses Fotos innerhalb von zwei Wochen an.

 

 

"Auch wenn es sich dabei nicht um eine „Nacktaufnahme“ handelt (siehe dazu OGH 17.09.1996, 4 Ob 2249/96f), liegt dennoch ein gewichtiger Eingriff in das Recht auf Datenschutz der betroffenen Personen (Abbildung der eigenen Person) vor, da sie in einer Position gezeigt werden, die einer Bloßstellung nahekommt.

 

 

Somit unterliegen auch solche Fotos einer höheren Schutzwürdigkeit und daher einem erhöhten Interesse der Betroffenen, dass ihr Bild nicht verarbeitet und insbesondere nicht ohne ihre Einwilligung veröffentlicht wird."

Veröffentlichung eines Fotos von Personen beim Essen: 

Ein Foto, das Personen während der Einnahme ihres Essens zeigt, wurde angefertigt und veröffentlicht.

 

 

"Die Person wurde in einer Situation „des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags“ erfasst.

Daher unterliegen auch dieses Foto einer höheren Schutzwürdigkeit und daher einem erhöhten Interesse der Betroffenen, dass ihr Bild nicht verarbeitet und insbesondere nicht ohne ihre Einwilligung veröffentlicht wird."

 

Dies stellt einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Die Behörde ordnet die Löschung dieses Fotos innerhalb von zwei Wochen an.

 

 

Begründung

Die Entscheidung stützt sich auf eine Interessensabwägung zwischen dem Recht auf Datenschutz (Art. 8 EU-GRC, § 1 DSG) und der Freiheit der Kunst (Art. 13 EU-GRC, Art. 17a StGG). Die Datenschutzbehörde räumt zwar ein, dass die DSGVO in Artikel 85 Absatz 2 Ausnahmen zugunsten der künstlerischen Freiheit anerkennt und die Freiheit der Kunst darüber hinaus in Artikel 13 EU-GRC primärrechtlich verankert ist.

 

 

Die Behörde kommt jedoch zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall die Interessen der betroffenen Personen (insbesondere der Kinder, der Frauen mit exponierten Körperteilen, der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft sowie der beim Essen fotografierten Personen) gegenüber den Interessen des Verantwortlichen an der Ausübung seiner Kunstfreiheit überwiegen.

 

 

Besonders hervorgehoben werden der Schutz von Kindern als "vulnerable Betroffene", der Schutz der Intimsphäre bei der Abbildung weiblicher Körperteile sowie der Schutz religiöser Überzeugungen. Auch das Fotografieren von Personen in Situationen der Entspannung (beim Essen) wird als Eingriff in die Privatsphäre gewertet.

 

 

Die Behörde berücksichtigt, dass die Einholung einer Einwilligung die Straßenfotografie erschweren würde, hält es aber für zumutbar, zumindest nachträglich eine Einwilligung einzuholen. Da dies nicht geschehen ist, und bereits die Herstellung der Bildnisse als unrechtmäßig anzusehen ist, gilt dies umso mehr für die Veröffentlichung der Bilder.

 

 


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Bescheid DSB Fotografieren im öffentlichen Bereich - Kinder, Weltanschauung, Körperteile, Essen
Beschweid DSB Essen Kinder Körperteile R
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