Datenschutz-Beschwerde einer juristischen Person - Das ist auf § 1 DSG beschränkt, und die juristische Person kann sich nicht auf die DSGVO stützen

(Bild: erstellt mit ChatGPT am 29.03.2025)


2024-0.112.476 vom 26. September 2024 (Verfahrenszahl: DSB-D124.3492

 

 

Die Entscheidung der Datenschutzbehörde (DSB) behandelt die Frage, ob juristische Personen berechtigt sind, Beschwerden wegen Verletzungen datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu erheben.

 

Dabei wird differenziert zwischen den Regelungen des österreichischen Datenschutzgesetzes (§ 1 DSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte der Entscheidung analysiert und die Unterschiede zwischen den beiden Rechtsgrundlagen herausgearbeitet.

 

 

Beschwerdelegitimation nach § 1 DSG

Das österreichische Datenschutzgesetz (§ 1 DSG) gewährt ein Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, das sich ausdrücklich auf "jedermann" bezieht. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass dieses Grundrecht nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen umfasst. Dies wurde im Erkenntnis des VfGH vom 12. März 2024 bestätigt, in dem ausgeführt wurde, dass § 1 DSG auch juristische Personen schützt und dieser Schutz durch die DSGVO nicht eingeschränkt wurde.

  • Umfang des Schutzes: Juristische Personen können sich auf die durch § 1 DSG garantierten Rechte berufen, darunter Geheimhaltung, Auskunft, Löschung und Richtigstellung. Allerdings sind diese Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten beschränkt.

  • Einfachgesetzliche Bestimmungen: Die einfachgesetzlichen Regelungen des DSG (§§ 4 und 24 DSG) beschränken sich auf den Schutz natürlicher Personen. Dennoch hat die DSB entschieden, dass juristische Personen im Umfang der ihnen durch § 1 DSG eingeräumten Rechte beschwerdelegitimiert sind.t.

 

Beschwerdelegitimation nach der DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schützt ausschließlich personenbezogene Daten natürlicher Personen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Juristische Personen fallen nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO, was auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt wurde.

  • Ausschluss juristischer Personen: Die DSGVO gewährt keine Rechte wie Widerspruch oder Einschränkung der Verarbeitung für juristische Personen.

  • Bezug zur vorliegenden Entscheidung: Die DSB stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als juristische Person nicht berechtigt ist, Rechte aus der DSGVO geltend zu machen. Die Verarbeitung der Daten wurde daher ausschließlich unter Berücksichtigung des § 1 DSG geprüft.

 

Unterschiede zwischen § 1 DSG und der DSGVO

Aspekt § 1 DSG DSGVO
Anwendungsbereich Natürliche und juristische Personen Nur natürliche Personen
Rechte Geheimhaltung, Auskunft, Löschung, Richtigstellung Umfassender Katalog von Betroffenenrechten
Beschwerdelegitimation Juristische Personen sind beschwerdeberechtigt Keine Beschwerdemöglichkeit für juristische Personen
     

Ergebnis der Entscheidung

Die DSB entschied, dass die Beschwerdeführerin als juristische Person berechtigt ist, eine Beschwerde nach § 24 DSG i.V.m. § 1 DSG zu erheben. Allerdings beschränkt sich diese Legitimation auf die Rechte aus § 1 DSG und umfasst nicht die zusätzlichen Rechte aus der DSGVO. Die konkrete Verarbeitung der Daten war durch die Bestimmungen des anwendbaren materiellen Gesetzes gerechtfertigt; die Frage, ob eine juristische Person "gefilmt" werden kann, wurde leider in diesem Bescheid nicht behandelt. 

 

 

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