Der deutsche BGH hat nun klargestellt, dass Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber sind befugt, Verstöße gegen das Datenschutzrecht durchzusetzen

BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 186/17

Der EuGH hat am 11. Juli 2024 im Verfahren C-757/22 zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden zur Durchsetzung der Compliance bei Datenschutz (dh Verstößen gegen die DSGVO) entschieden, und diese bejaht. Nach Auffassung des EuGH genügt bereits die Verletzung einer Informationspflicht nach Artt. 12 ff. DSGVO, um Verbandsklagen zu ermöglichen.

Der BGH hat nun in Umsetzung dieser Entscheidung auch selbst das entsprechende Urteil gefällt.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in diesen beiden Revisionsverfahren entschieden, dass ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreibt, wobei ohne ausdrückliche Einwilligung von Kunden deren Bestelldaten (Name des Kunden, Lieferadresse und Informationen zur Individualisierung des Medikaments) erhoben werden, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt, und dass ein solcher Verstoß von einem anderen Apotheker mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.

"Die Verarbeitung und Nutzung der von Kunden der Beklagten bei der Onlinebestellung eines Arzneimittels über den Account eines Apothekers beim Amazon-Marketplace eingegebenen Daten wie der Name des Kunden, die Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten Medikaments notwendigen Informationen verstößt, wenn sie - wie im Streitfall - ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden erfolgt, gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Bei den Bestelldaten handelt es sich um Gesundheitsdaten im Sinne dieser Vorschrift und zwar auch dann, wenn das Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf.

 

Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, so dass der Verstoß gegen diese Vorschrift von einem Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann. Die Bestimmungen zum Erfordernis der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen dem Schutz der Persönlichkeitsrechtsinteressen der Verbraucher gerade auch im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme. Die Verbraucher sollen frei darüber entscheiden können, ob und inwieweit sie ihre Daten preisgeben, um am Markt teilnehmen und Verträge abschließen zu können.

 

Diese Entscheidung kombiniert zwei Aspekte des Datenschutzrechts.

1. Die Möglichkeit für klagsbefugte Verbände und Mitbewerber bei der Verletzung von datenschutzrechtglichen Vorschriften vorzugehen.

2. Die "Außendaten" einer Bestellung bei einer Apotheke (Name, Adresse, Medikament) stellen "Gesundheitsdaten" iSd Art 9 Abs 1 DSGVO dar, und bedürfen einer besonderen Rechtsgrundlage iSd Art 9 (2) DSGVO. 

 

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