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Das BVwG senkt eine Geldstrafe bei einer unzulässigen Videoüberwachung, dennoch bleibt es bei 0,7% des Vorjahresumsatzes

Die DSB verhängte ursprünglich EUR 3.100,-- an Geldstrafe bei einem Umsatz des Verantwortlichen von € 190.899,01 und stufte die Tat nach den Fines Leitlinien mit mittlerem Schweregrad ein, sodass 1,6% des Umsatzes als Strafe ausgesprochen wurden. 

 

Das BVwG (W1012284403-1/10E am 26.02.20225) ging von einem geringfügigen Schweregrad aus, und reduzierte die Geldstrafe auf EUR 1.100,-- bei einem Vorjahresumsatz von € 149.618,97 daher ca. 0,7% des Vorjahresumsatzes. 

 

 

Im Mittelpunkt stand die Beschwerde beim BVwG einer KFZ-Werkstatt gegen ein Straferkenntnis der Datenschutzbehörde

 

Hintergrund des Falls

Die betroffene Werkstatt betrieb zwischen Februar 2021 und Oktober 2022 eine Videoüberwachungsanlage, die nicht nur das eigene Gelände, sondern auch angrenzende öffentliche Bereiche wie Gehsteige und Straßen erfasste. Die Datenschutzbehörde leitete ein Verwaltungsstrafverfahren ein, nachdem ein Foto aus der Überwachungskamera in einem Polizeiverfahren verwendet wurde. Dabei stellte sich heraus, dass die Anlage weder gekennzeichnet war noch Betroffene über die Datenverarbeitung informiert wurden. Die Behörde verhängte eine Geldstrafe von 3.190 Euro.

 

Die Entscheidung des BVwG

Das BVwG bestätigte im Wesentlichen die Verstöße gegen die DSGVO, reduzierte jedoch die Strafe auf 1.100 Euro. Die wesentlichen Punkte der Entscheidung sind:

 

1. Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

- Grundsatz der Datenminimierung: Die Kamera erfasste öffentliche Bereiche, was über den notwendigen Zweck hinausging. Das Gericht stellte fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO entsprach.

- Fehlende Rechtsgrundlage: Auch eine Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO fiel zugunsten der Betroffenen aus, da deren Geheimhaltungsinteressen überwogen.

 

2. Verletzung der Informationspflichten

- Die fehlende Kennzeichnung der Anlage und das Unterlassen jeglicher Information an Betroffene verstießen gegen das Transparenzgebot und Art. 13 DSGVO.

 

3. Strafbemessung

- Das BVwG berücksichtigte mildernde Umstände wie die Kooperation der Werkstatt und die Entfernung der Anlage nach Aufforderung durch die Behörde.

- Aufgrund des geringeren Jahresumsatzes des Unternehmens im Jahr 2024 (149.618 Euro) wurde die Strafe herabgesetzt.

 

Relevanz für Unternehmen

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Videoüberwachungsanlagen strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen unterliegen:

- Öffentliche Bereiche dürfen nur dann erfasst werden, wenn dies unbedingt notwendig ist und keine weniger eingriffsintensiven Maßnahmen vorliegen.

- Verantwortliche müssen Betroffene klar und transparent über die Datenverarbeitung informieren (z.B. durch sichtbare Hinweisschilder).

- Unternehmen tragen auch bei Fahrlässigkeit Verantwortung für Datenschutzverstöße.

 

Fazit

Das Urteil des BVwG zeigt, wie wichtig es ist, datenschutzrechtliche Vorgaben bei der Videoüberwachung einzuhalten. Unternehmen sollten ihre Überwachungsmaßnahmen regelmäßig überprüfen und sicherstellen, dass sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen den Anforderungen der DSGVO entsprechen. Die Reduzierung der Strafe in diesem Fall unterstreicht jedoch auch, dass Kooperation mit den Behörden positiv berücksichtigt wird.

 

Dieses Urteil dient als Erinnerung daran, dass Datenschutz nicht nur eine rechtliche Verpflichtung ist, sondern auch das Vertrauen von Kunden und Öffentlichkeit stärkt.

 

 

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