Auskunft & Betriebs- und Geschäftsgeheimnis


Können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Verantwortlichen Grenzen für das Auskunftsrecht bringen?


Kann die Auskunft auch verweigert werden?

Art 15 DSGVO regelt das Aufkunftsrecht.

Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen Auskunft über die personenbezogenen Daten zu verlangen. Zum Auskunftsrecht selbst sind Informationen hier zu finden.

 

Es stellt sich in der Praxis jedoch die Frage, wo die Grenzen der Verpflichtung sind, der betroffenen Person Auskunft zu erteilen.

 

Jedenfalls sind die Informationen in einer Form zu erteilen, dass der betroffene Person die Kategorien der verarbeiteten Daten bekannt gegeben werden und nach Art 15 (3) DSGVO ist auch eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, dh der Verantwortliche gibt auch Inhaltsdaten heraus.

 

§ 15 (4) DSGVO regelt dies wie folgt: Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

 

Nicht nur die Rechte anderer betroffener Personen sind von dieser Regelung des § 15 (4) DSGVO umfasst, sondern auch die Rechte des Verantwortlichen sind dabei zu berücksichtigen.

 

In ErwG 63 findet sich dazu ein Anhaltspunkt wie folgt:

 

Dieses Recht sollte die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen.“  

 

 

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Verantwortlichen sind nur dann eine Grenze für die Erfüllung des Auskunftsbegehrens, wenn eine konkrete Kollisionslage gegeben ist, und die Beweislast hierfür liegt beim Verantwortlichen.

 

Wenn jedoch z.B. jemand, der beabsichtigt, eine Lebensversicherung abzuschließen sich auftrags der Versicherung einer Befundung und Untersuchung unterzieht, und das Versicherungsunternehmen die Dokumentation erhält, und als Entscheidungsgrundlage für das Angebot an den Kunden verwendet, dann kann mE der Kunde (z.B. wenn er abgelehnt wird), zwar Informationen über die Ablehnung verlangen, aber nicht fordern, dass die konkreten Unterlagen herausgegeben werden. Diese Unterlagen würden dem Kunden ermöglichen, dass er bei einem anderen Versicherungsunternehmen einen Vertrag abschließt, und das andere Versicherungsunternehmen würde sich den Aufwand der Untersuchungen ersparen. Die Herausgabe der konkreten Unterlagen kann daher mE aufgrund dieser Situation verweigert werden.

 

 

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