Eine Bank muss Kontodaten beauskunften und auch Belege kostenlos in Kopie zur Verfügung stellen, sofern der Kunde keinen Zugriff mehr im Online-Banking hat.
Das BVwG hat am 24.05.2019 eine Entscheidung der DSB vom 21.06.2018 bestätigt. Ein Kunde hatte Nachweise über Überweisungen, die fünf Jahre zurückliegen, iR des Art 15 DSGVO gefordert.
Der Sachverhalt
Ein Kunde einer Bank verlangte von einer Bank Auskunft (noch zur Zeit der Geltung des DSG 2000). Die betroffene Person begehrte mit Schreiben vom 28.11.2017 an die Bank Auskunft bestimmte, sie betreffende, Kontobewegungen, die fünf Jahre zurückliegen. Einen Zugriff auf diese Daten über Online-Banking hatte die betroffene Person nicht.
Die Bank hat mit Verweis auf die Möglichkeit, kostenpflichtig (weitere) Kopien von Kontoauszügen zu erhalten, die diesbezügliche Auskunft nicht erteilt.
Die Entscheidung
Die Datenschutzbehörde hat mit Bescheid vom 21.06.2018 auf Basis der DSGVO (DSB-D122.844/0006-DSB/2018) entschieden. Darüber wurde bereits im Blog berichtet.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie ihm, über seine Anfrage vom 28.11.2017, ihm Auskunft über seine Daten, nämlich Überweisungen an die Hausverwaltung " XXXX " sowie die Hausverwaltung " XXXX " der vergangenen 5 Jahre zu gewähren, keine Auskunft erteilt hat.
Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen.
Auch die DSB hat im Newsletter 3/2019 bereits auf diese Entscheidung des BVwG hingewiesen wie folgt:
Gegen diesen Bescheid hat die Bank mit Schriftsatz vom 20.7.2018 Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Die Datenschutzbehörde hat am 13.9.2019 die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem BVwG vorgelegt und eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen abgegeben.
Mit dem Erkenntnis vom 24.5.2019, GZ: W258 2205602-1/8E, hat das BVwG in dieser Sache entschieden, und die Ansicht der Datenschutzbehörde bestätigt. Weitere Rechtsmittel (an den VfGH / VwGH) sind nicht bekannt.
Aus der Entscheidung
Die Bank hatte argumentiert, dass die im Zahlungsdienstegesetz festgelegte Informationspflicht als Spezialregelung das Auskunftsrecht nach DSGVO ausschließt. Diese Ansicht teilt das BVwG nicht, insbes. da es sich um Informationspflichten handelt, die eher mit Art 13 und 14 DSGVO vergleichbar sind als mit Art 15 DSGVO.
Der Bankkunde verlangte in seinem Auskunftsbegehren die Bereitstellung von „Kontoauszügen“ für den Zeitraum von 2013 – 2018.
Recht auf Auskunft
Die DSB hat entschieden, dass der Bankkunde berechtigt ist, eine kostenlose Kopie der zu überprüfenden personenbezogenen Daten zu erhalten, wobei das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf (Art. 15 Abs. 3 und 4 DSGVO).
Der Bankkunde kann das Recht auf Auskunft geltend machen, um die ihn betreffende Datenverarbeitung zu überprüfen.
Rechte anderer Personen
Zahlungsbelege beinhalten meist personenbezogene Daten die über diejenigen der betroffenen Person hinausgehen. Das Recht auf Auskunft geht nur so weit, als, dass es dem Zweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung entspricht (vgl. das Urteil des EuGH vom 17. Juli 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-141/12 und C-372/12).
Daher hat die Bank dem Bankkunden unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten dritter Personen und auch der Bank selbst, die personenbezogenen Daten zu beauskunften.
Es ist daher jedenfalls bekannt zu geben, wann welche Überweisung an die Hausverwaltung XXX erfolgte, um dem Bankkunden die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob die Verarbeitung der Daten durch die Bank rechtmäßig erfolgt, oder nicht. Weitere Ansprüche des Bankkunden gibt es mE nicht.
1.10.2019, Autor
Michael Schweiger, zert DSBA
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