Im österreichischen Recht gibt es eine (kurze) Frist zur Einbringung von Beschwerden bei der mangelhaften Erfüllung von Betroffenenrechten (§ 24 (4) DSG).
Das BVwG hat damit kein Problem; wer sich zu spät beschwert, dessen Beschwerde ist verfristet.
Art 17 Abs 3 lit e DSGVO (Aufbewahrung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen) wirkt dem Beweismittelverlust infolge Löschung entgegen.