Artikel mit dem Tag "§ 24 Abs 4 DSG"



Kurz-Info Verfristung des Beschwerderechts
Im österreichischen Recht gibt es eine (kurze) Frist zur Einbringung von Beschwerden bei der mangelhaften Erfüllung von Betroffenenrechten (§ 24 (4) DSG). Das BVwG hat damit kein Problem; wer sich zu spät beschwert, dessen Beschwerde ist verfristet.

Löschfrist für Ausweis nach Auskunftsbegehren
Art 17 Abs 3 lit e DSGVO (Aufbewahrung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen) wirkt dem Beweismittelverlust infolge Löschung entgegen.