Wer keine Auskunft erteilt, sondern die Daten löscht riskiert eine DSGVO-Strafe Erstes Straferkenntnis der DSB nach der EuGH-Entscheidung Deutsches Wohnen. Die DSB (2023-0.789.858, 11.12.2023) hat nur drei Tage nach der EuGH-entscheidung die erste Geldstrafe verhängt. Es ist nicht nötig, dass eine natürliche Person identifiziert wird, die den DSGVO-Verstoß begangen hat. Die Strafbestimmung in Art 83 DSGVO ist abschließend. EUR 9.500,-- Strafe wegen Löschung statt Auskunft Ein...
Aufmerksamen Lesern des Blog wird nicht entgangen sein, dass es gar nicht so einfach für die Datenschutzbehörde eine juristische Person wegen des Verstoßes gegen die DSGVO zu verurteilen und eine DSGVO-Strafe iSd Art 83 DSGVO zu verhängen. Dies liegt am österreichischen Prozessrecht, dem Verwaltungstrafgesetz (VStG)
Eine Verwaltungsstrafe wird nach § 9 VStG gegen die vertretungsbefugten Organe (Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsobmann …) oder eine bestellte verantwortliche Person iSd § 9 Abs 3 VStG persönlich verhängt. Die Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person ist eine Besonderheit des DSG. Ist das rechtskonform?