Kosten des Beschwerdeverfahrens
können als Schadenersatz iSd Art 82 DSGVO geltend gemacht werden.
Das OLG Linz (2R149/21a, 10.11.2021) bestätigte eine erstgerichtliche Entscheidung, in der einer betroffenen Person Schadenersatz in Höhe der Vertretungskosten des Verwaltungsverfahrens bei der Datenschutzbehörde zugesprochen wurde, obwohl im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Kostenersatz (§ 74 AVG) besteht.