Art 37 DSGVO verpflichtet zur Bestellung eines DSBA, insbes. wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung von Art 9 DSGVO Daten besteht. Gesundheitsdaten sind jedenfalls Daten nach Art 9 DSGVO. Wo aber ist die Grenze der „Umfangreichheit“?
Ärzte – Entfall der Informationsverpflichtung nach Art 13 und Art 14 DSGVO gegenüber Patienten - § 3b ÄrzteG idF des 2. Materien-Datenschutz-AnpassungsG