EuGH: Empfänger sind bei einer Auskunftsanfrage iSd Art 15 DSGVO (grundsätzlich) zu nennen. Die Ausnahmen werden vom EuGH sehr eng definiert. Der Verantwortliche hat keine Auswahlmöglichkeit, sich zu entscheiden, ob er nur die Kategorien der Empfänger nennt, oder die konkreten Empfänger.