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E-Mail-Adresse von Lehrer:innen auf der Schulhomepage - ist das zulässig?
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied am 3. September 2024 über die Veröffentlichung der dienstlichen E-Mail-Adresse eines Lehrers auf der Website einer Schule. Der Lehrer wandte sich gegen die Veröffentlichung und argumentierte, dass diese gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoße. Der VwGH stellte jedoch fest, dass die Veröffentlichung im öffentlichen Interesse lag, da sie die Kommunikation mit Schülern und Eltern erleichtert. Dies sei durch Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO...