Mit 5.3.2022 tritt die neue COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV (BGBl. II 68/2022, 86. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend grundlegende Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden) in Kraft.
Viele Juristen | viele Meinungen zum Thema, ob die Arbeitgeber den 3G-Status speichern (aufbewahren, aufzeichnen) dürfen, oder nicht. Hier eine Übersicht (Stand 1.11.2021)
In Deutschland gibt es eine besondere Regelung; in Österreich nicht. Darf ein Arbeitgeber daher den 3-G-Status oder den Impfstatus von seinen Arbeitnehmer*Innen abfragen und gegebenenfalls auch festhalten/ aufzeichnen/verarbeiten