Der Verantwortliche meldete eine Ransomware-Attacke vom 06.03.2020 als Datenschutzverletzung iSd Art 33 DSGVO erst am 24.4.2023, sohin mehr als 1 Monat später, und offensichtlich nur, um eine Versicherungsabwicklung zu ermöglichen. Auf Aufforderungen der Datenschutzbehörde, weitere konkrete Angaben zu machen, reagierte der Verantwortliche unzureichend, und gab keine weiteren Informationen zu den betroffenen Personen, den Datenkategorien, den getroffenen Maßnahmen und zur Risikoeinschätzung...
In Beschwerdeverfahren sollte der Verantwortliche mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten. Wer nicht mit der Aufsichtsbehörde kooperiert, riskiert eine Verwaltungsstrafe.