In einem Verfahren hat der EuGH am 30.03.2023 (C-34/21) die Frage klärt, ob der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts unter den Anwendungsbreich der DSGVO fällt. Der Fall ist unter: "Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer" bekannt.
Kann man sich, nachdem von der Behörde festgestellt wurde, dass eine Einwilligungserklärung ungültig ist, auf eine andere Rechtsgrundlage (Art 6, Art 9 DSGVO) berufen, um eine Verarbeitung zu rechtfertigten?