Artikel mit dem Tag "Art 77"



Datenschutz-Beschwerde einer juristischen Person - Das ist auf § 1 DSG beschränkt, und die juristische Person kann sich nicht auf die DSGVO stützen

kein Nachweis der Verarbeitung der Daten der betroffenen Person -> Abweisung der Beschwerde
Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen (zu Impferinnerungsschreiben) festgehalten, dass eine Beschwerde abzuweisen ist, wenn die betroffene Person die Schreiben, die an diese gerichtet worden sein sollen, nicht vorlegt. Eine beschwerdeführende Person hat die sie betreffende, konkrete Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht nur zu behaupten, sondern auch unter Beweis zu stellen. Wenn es der Behörde aus dem Vorbringen der Partei nicht möglich ist, die...

Kurz-Info Verfristung des Beschwerderechts
Im österreichischen Recht gibt es eine (kurze) Frist zur Einbringung von Beschwerden bei der mangelhaften Erfüllung von Betroffenenrechten (§ 24 (4) DSG). Das BVwG hat damit kein Problem; wer sich zu spät beschwert, dessen Beschwerde ist verfristet.

Beschwerdeverfahren und nationale Vorschriften
Das BVwG hat sich mit der Frage der Beschwerdelegitimation und dem Verhältnis von § 24 DSG zu Art 77 DSGVO auseinandergesetzt. In der Entscheidung folgt das BVwG der im DatKomm vertretenen Meinung.

Verantwortlicher in D - betroffene Person in Ö - DSB entscheidet
Der Verantwortliche hat seinen Sitz in Deutschland. Eine betroffene Person aus Österreich will Auskunft gem. Art 15 DSGVO. Der Verantwortliche meldet sich nicht. Wer ist zuständig?

Voraussetzung für die Behandlung einer Beschwerde - sind die Formalitäten des § 24 DSG einzuhalten und sind zB der "Antrag" oder "die Antwort des Verantwortlichen" vorzulegen
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich am 18.01.2021 (W211 2226125-1) sich der Frage beschäftigt, ob bei einer Beschwerde wegen nicht oder nicht vollständig erteilter Auskunft, die ereilte Auskunft vorzulegen ist.

Artikel / Publikationen · 26. Februar 2019
In der 2. Lieferung (Februar 2019) des DatKomm (Praxiskommentar zum Datenschutzrecht - DSGVO und DSG) ist nun auch die Kommentierung der Artikel von Dr. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke) enthalten.