Auftragsverarbeitung oder eigene Verantwortlichkeit? Erbringung von Prüfungsleistungen als Abschlussprüfer – die lettische Datenschutzbehörde hat dazu eine Entscheidung gefällt
In einer Entscheidung des BVwG vom 27.09.2018 findet sich dazu eine interessante Aussage, die auch auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 83 GOG idF der Novelle BGBl I Nr. 32/2018 Bezug nimmt.
Die Diskussion, ob Steuerberater oder Lohnverrechner Auftragsverarbeiter oder eigene Verantwortliche sind, geht weiter. Nun hat sich auch das Bayerische Landesamt für Datenschutz zu Wort gemeldet ...
Datenschutzaufsicht dazu geäußert.
Die Abgrenzung von Auftragsverarbeitung und anderen vertraglichen Tätigkeiten, bei denen der Empfänger personenbezogenen Daten, die er vom Auftraggeber erhält, verarbeitet, bereitet oft Schwierigkeiten. Hier finden Sie eine Anleitung dazu, wie Auftragsverarbeitungsverhältnisse identifiziert werden können.
Eine Entscheidung der Datenschutzbehörde vom 22. Jänner 2018 stellt klar, dass Steuerberater, auch im Bereich der Lohnverrechnung als Auftraggeber iSd DSG 2000, und damit im Anwendungsbereich der DSGVO als Verantwortliche anzusehen sind.