Eine Entscheidung der DSB vom 8.9.2020 (GZ 2020-0.436.002, Verfahrenszahl DSB-D124.909) lässt zum Inhalt des Auskunftsanspruches iSd Art 15 DSGVO aufhorchen. „Marketingunternehmen“ und „Adressverlage“ beware ….
Am 17.12.2021 ist in Österreich die
RICHTLINIE (EU) 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019
zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
umzusetzen ...
Ein pauschaler Verweis auf die (anwaltliche) Verschwiegenheitspflicht ist nicht zulässig. Eine vollständige Auskunft iSd Art 15 DSGVO ist jedoch uU nicht zu erteilen, wenn dies zu Nachteilen für Klienten oder die/den Rechtsanwalt/Rechtsanwältin selbst führen kann.
Der EuGH befasste sich (20.12.2017, C-434/16) mit der Frage, ob ein Prüfling ein Auskunftsrecht hat, um Auskunft über seine Prüfungsantworten und auch Anmerkungen des Prüfers zu erhalten.
Wenn ein Auskunftsbegehren gestellt wird, hat der Verantwortliche der betroffenen Person umfassende Auskunft zu erteilen.
Es stellt sich die Frage, ob es eine Grenze gibt, welche Informationen der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden müssen. Rechte anderer betroffener Personen müssen selbstverständlich gewahrt werden. Aber wie verhält sich das mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Verantwortlichen selbst?